§ 41 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Inbesondere ist aber bei eigentlichen Wunden, die an einer Leiche vorgefunden werden, ihre Form und Gestalt, ihre Größe nach der Länge und Breite, ihre Richtung, die scharfen, zackigen, lappigen, geschwollenen, glatten, mit Blut unterlaufenen oder nicht unterlaufenen, nach ein- oder auswärts gerichteten Ränder, die spitzigen, stumpfen, abgerundeten, oder sonst wie gearteten Winkel zu beschreiben; der Ausfluß von Blut, Galle, Speisebrei, Darminhalt u. dgl., sowie ein allenfalls vorhandener Vorfall eines Eingeweides zu bemerken; die Beschaffenheit ihrer Umgebung zu beobachten; eine bei Hieb-, Schnitt- und Stichwunden allenfalls mit vorhandene Quetschung zu berücksichtigen. Es müssen alle durch eine Verwundung verletzten Theile, und die Art und Weise dieser Verletzung, die hierdurch veranlaßten Folgen, wie sie in der Leiche vorzufinden sind, als: Ergießungen von Blut, Absonderungssäften und des Inhaltes hohler Organe in das Parenchym eines Eingeweides oder in eine Höhle ausgeforscht, in der Wunde enthaltene fremde Körper, als:

Bruchstücke der gebrauchten Werkzeuge, Kugeln, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. dgl. bezeichnet werden. Es ist zu sehen, ob nicht Röthung, Schwellung Verdichtung des Gewebes an der Wunde und in ihrer Umgebung, blutige Infiltrationen, seröse, faserstoffige, eiterige usw. Exsudate, sphacelöse oder jauchige Umwandlung derselben und der Gewebe, somit die Zeichen einer schon eingetretenen Entzündung vorhanden seien, und ob eine Verunreinigung oder ganz ungewöhnliche Beschaffenheit der Wunde und des Wundkanales den Verdacht einer Vergiftung errege.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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