§ 68 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Damit noch die übrigen Theile des Gehirnes und der Grund der Schädelhöhle untersucht werden können, muß sowohl das große als kleine Gehirn herausgenommen werden. Man faßt mit der linken Hand die vorderen Hirnlappen, hebt selbe in die Höhe, wodurch zugleich die Geruchsnerven zerreißen, und trennt hierauf die übrigen Nerven, sowie die Gefäße und den Trichter zunächst des Knochens. Ferner wird das Gezelt beiderseits nach dem Verlaufe des oberen Randes des Felsentheiles geöffnet, das verlängerte Mark so tief als möglich im Wirbelkanale sammt den hier befindlichen Nerven durchschnitten, sodann das ganze Gehirn unter Beihilfe der rechten Hand herausgehoben und auf die bereits untersuchte Fläche gelegt. An der unteren Fläche werden die hier ersichtlichen Nerven und Gefäße, die vorderen und hinteren Schenkel, die Varolsbrücke, das verlängerte Mark, die untere Fläche des Gehirnes selbst, die vierte Kammer, zu welcher man durch senkrechte Durchschneidung des verlängerten Markes oder durch einfaches Aufheben des letzteren gelangt, die sylvische Grube und das kleine Gehirn, nachdem man sie oberflächlich besichtiget und durch mehrere nach verschiedener Richtung geführte Schnitte auch im Innern untersucht hat, nach den gleichen Rücksichten wie das übrige Gehirn beschrieben.

Auf dem Schädelgrunde ist die Menge und die Art des in den großen Behältern enthaltenen Blutes, die Ansammlung von Serum oder anderen Flüssigkeiten und deren Menge in den hinteren Schädelgruben anzugeben, sodann aber die harte Hirnhaut, was an den Erhabenheiten und Rändern der Knochen nur mit Beihilfe des Messers ausführbar ist, zu entfernen und vorgefundene Verletzungen des Knochens nach ihrem Sitze, ihrer Beschaffenheit und Ausdehnung am Schädelgrunde anzuführen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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