Gesamte Rechtsvorschrift TVG 2012

Tierversuchsgesetz 2012

TVG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 26.08.2020

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TVG 2012 Gegenstand


  1. (1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
    1. 1.Ziffer einslebende Wirbeltiere einschließlich
      1. a)Litera aselbständig Nahrung aufnehmender Larven und
      2. b)Litera bFöten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
    2. 2.Ziffer 2Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowieTiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
    3. 3.Ziffer 3lebende Kopffüßer.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
    1. 1.Ziffer einsnichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,
    2. 2.Ziffer 2nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,
    3. 3.Ziffer 3Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
    4. 4.Ziffer 4Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
    5. 5.Ziffer 5Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
    6. 6.Ziffer 6Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.Tiere gemäß Absatz eins,, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, freigelassen oder privat untergebracht worden sind.
  3. (3)Absatz 3Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
    2. 2.Ziffer 2die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
    3. 3.Ziffer 3die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
    4. 4.Ziffer 4die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.
  4. (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 TVG 2012 Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die
    1. a)Litera abei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder
    2. b)Litera bdazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oderdazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß Litera a, geboren oder ausgebrütet wird, oder
    3. c)Litera cdazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß Litera a, geschaffen und erhalten wird,
    nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.
  2. 2.Ziffer 2„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß Paragraph 5, ausreichend genau beschrieben werden.
  3. 3.Ziffer 3„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.
  4. 4.Ziffer 4„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass
    1. a)Litera adiese in Tierversuchen oder
    2. b)Litera bderen Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
    verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  5. 5.Ziffer 5„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass
    1. a)Litera adiese in Tierversuchen oder
    2. b)Litera bderen Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
    verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  6. 6.Ziffer 6„Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  7. 7.Ziffer 7„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 Sitzung 133, die nicht unter Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.
  8. 7a.Ziffer 7 asich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.
  9. 8.Ziffer 8„zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.
  10. 9.Ziffer 9„LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.
  11. 10.Ziffer 10„zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.

§ 3 TVG 2012 Schweregrade


  1. (1)Absatz einsFolgende Schweregrade sind bei Tierversuchen zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer eins„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht;
    2. 2.Ziffer 2„gering“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere;
    3. 3.Ziffer 3„mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen;
    4. 4.Ziffer 4„schwer“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Abs. 3 sind im Einzelfall zu prüfen.Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Absatz 3, sind im Einzelfall zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsArt der Manipulation und Handhabung,
    2. 2.Ziffer 2Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird,
    3. 3.Ziffer 3kumulatives Leiden während eines Tierversuchs,
    4. 4.Ziffer 4Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards,
    5. 5.Ziffer 5Tierart und Genotyp,
    6. 6.Ziffer 6Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere,
    7. 7.Ziffer 7Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche,
    8. 8.Ziffer 8tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen,
    9. 9.Ziffer 9Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie
    10. 10.Ziffer 10möglichst schmerzlose Endpunkte.

§ 4 TVG 2012 Unzulässige Tierversuche


§ 4.Paragraph 4,

Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einses eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
  2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
  3. 3.Ziffer 3von diesem Tierversuch
    1. a)Litera aweder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
    2. b)Litera ber auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,
    oder
  4. 4.Ziffer 4der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oderder Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, als unzulässig festgestellt wurden, oder
  5. 5.Ziffer 5der Tierversuch an
    1. a)Litera aallen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
    2. b)Litera bstreunenden oder verwilderten Tieren
    durchgeführt werden soll, oder
  6. 6.Ziffer 6der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
    1. a)Litera aNachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
    2. b)Litera baus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
    durchgeführt werden soll, oder
  7. 7.Ziffer 7der Tierversuch
    1. a)Litera aan anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die wederan anderen nichtmenschlichen Primaten (Paragraph 13, Absatz eins,), die weder
      1. aa)Sub-Litera, a, aNachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
      2. bb)Sub-Litera, b, baus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
      und
    2. b)Litera bfünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 Sitzung 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,
    durchgeführt werden soll, oder
  8. 8.Ziffer 8der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
    1. a)Litera adies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
    2. b)Litera bes ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß Paragraph 13, verwendet werden,
    oder
  9. 9.Ziffer 9der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll undder Tierversuch ohne Betäubung (Paragraph 8,) durchgeführt werden soll und
    1. a)Litera ader Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
    2. b)Litera bSubstanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,
    oder
  10. 9a.Ziffer 9 a(Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
  11. 10.Ziffer 10der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oderder Tierversuch gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 59 unzulässig ist, oder
  12. 11.Ziffer 11das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuchdas einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (Paragraph 2, Ziffer 9,) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
    1. a)Litera abeinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
    2. b)Litera bist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
    3. c)Litera cdient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.

§ 5 TVG 2012 Zulässige Zwecke von Tierversuchen


§ 5.Paragraph 5,

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagenforschung oder
  2. 2.Ziffer 2translationale oder angewandte Forschung zur
    1. a)Litera aVerhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
    2. b)Litera bBeurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
    3. c)Litera cVerbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oderEntwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Ziffer 2, genannten Ziele erforderlich ist, oder
  4. 4.Ziffer 4Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder
  5. 5.Ziffer 5Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder
  6. 6.Ziffer 6Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder
  7. 7.Ziffer 7forensische Untersuchungen.

§ 6 TVG 2012 Leitende Grundsätze


  1. (1)Absatz einsFolgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsTierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.
    3. 3.Ziffer 3Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.
    4. 4.Ziffer 4Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.
    5. 5.Ziffer 5Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
    6. 6.Ziffer 6Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (Paragraph 27,) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
    7. 7.Ziffer 7Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden.
    8. 8.Ziffer 8Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen.
    9. 9.Ziffer 9Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden.
    10. 10.Ziffer 10Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass
      1. a)Litera amöglichst wenige Tiere sterben,
      2. b)Litera bdie Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und
      3. c)Litera cdie Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist.
  2. (2)Absatz 2Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

§ 7 TVG 2012 Tötungsmethoden


  1. (1)Absatz einsTiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
  2. (2)Absatz 2Tiere dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsin Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
    2. 2.Ziffer 2von sachkundigem Personal
    getötet werden.
  3. (3)Absatz 3Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.Für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.
  4. (4)Absatz 4Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,
    1. 1.Ziffer einsum die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.Die Absatz 2, und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

§ 8 TVG 2012 Betäubungsmethoden


  1. (1)Absatz einsTierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung
    1. 1.Ziffer einswird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder
    2. 2.Ziffer 2ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.
  2. (2)Absatz 2Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.
  3. (3)Absatz 3Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (§ 4 Z 9 lit. b) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (Paragraph 4, Ziffer 9, Litera b,) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 9 TVG 2012 Erneute Verwendung von Tieren


  1. (1)Absatz einsTiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war,
    2. 2.Ziffer 2der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist,
    3. 3.Ziffer 3der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und
    4. 4.Ziffer 4eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind.
  2. (2)Absatz 2In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.

§ 10 TVG 2012 Freilassung von Tieren und private Unterbringung


  1. (1)Absatz einsTiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
    2. 2.Ziffer 2keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
    3. 3.Ziffer 3geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.

§ 11 TVG 2012 Abschluss von Tierversuchen


  1. (1)Absatz einsEin Tierversuch gilt als beendet, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine weiteren Beobachtungen mehr
      1. a)Litera aan den verwendeten Tieren oder
      2. b)Litera bbei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft
      anzustellen sind oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.nicht mehr erwartet wird, dass die in Ziffer eins, Litera b, genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es
    1. 1.Ziffer einsweiterhin
      1. a)Litera amittelstarke oder starke Schmerzen oder
      2. b)Litera bmittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste
      empfinden wird oder
    2. 2.Ziffer 2mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
  3. (3)Absatz 3Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.

2. Abschnitt Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

§ 12 TVG 2012 Gefährdete Tierarten


  1. (1)Absatz einsGefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,Gefährdete Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsder Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und
    2. 2.Ziffer 2es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) erreicht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, für Tierversuche verwendet werden.

§ 13 TVG 2012 Nichtmenschliche Primaten


  1. (1)Absatz einsAndere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wennAndere nichtmenschliche Primaten als die in Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tierversuch einem Zweck gemäß
      1. a)Litera a§ 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oderParagraph 5, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder
      2. b)Litera b§ 5 Z 1 oder Z 5Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 5,
      dient, und
    2. 2.Ziffer 2eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.Andere nichtmenschliche Primaten (Absatz eins,), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (Paragraph 5, Ziffer eins,) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.
  3. (3)Absatz 3Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.

§ 14 TVG 2012 Wildlebende Tiere


  1. (1)Absatz einsWildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsder Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden,der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (Paragraph 15,) erreicht werden,
    2. 2.Ziffer 2dies ist wissenschaftlich begründet und
    3. 3.Ziffer 3dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.
  2. (2)Absatz 2Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.

§ 15 TVG 2012 Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere


  1. (1)Absatz einsTiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.Tiere, der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.
  2. (2)Absatz 2Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz eins, nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.

3. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

§ 16 TVG 2012 Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern


  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,
    2. 2.Ziffer 2Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1),Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (Paragraph 19, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowieName, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (Paragraph 20,) sowie
    4. 4.Ziffer 4Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.
  3. (3)Absatz 3Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
  4. (4)Absatz 4Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 17 TVG 2012 Vorläufiger oder endgültiger Widerruf


  1. (1)Absatz einsWenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
    1. 1.Ziffer einsgeeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
    2. 2.Ziffer 2geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
    3. 3.Ziffer 3Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.Genehmigungen gemäß Paragraph 16, vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.

§ 18 TVG 2012 Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen


  1. (1)Absatz einsEinrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die
    1. 1.Ziffer einsfür die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und
    2. 2.Ziffer 2insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.insbesondere der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden.Die in Absatz eins, genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß Paragraph 6, nicht verletzt werden.

§ 19 TVG 2012 Anforderungen an das Personal


  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
    1. 1.Ziffer einsfür die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
    2. 2.Ziffer 2gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
    3. 3.Ziffer 3dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
    1. 1.Ziffer einsDurchführung von Tierversuchen oder
    2. 2.Ziffer 2Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
    3. 3.Ziffer 3Pflege von Tieren oder
    4. 4.Ziffer 4Tötung von Tieren.
  3. (3)Absatz 3Personen, die
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oderTätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) durchführen oder
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) oder von Personen gemäß Absatz eins, durchführen,
    bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.

§ 20 TVG 2012 Tierärztliche Betreuung


  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben
    1. 1.Ziffer einseine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
    2. 2.Ziffer 2falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
    zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.

§ 21 TVG 2012 Tierschutzgremium


  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:
    1. 1.Ziffer einsZüchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,
    2. 2.Ziffer 2Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie
    3. 3.Ziffer 3Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen.Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Absatz eins, fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 4, zu übernehmen.
  3. (3)Absatz 3Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsalle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowiealle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.
  4. (4)Absatz 4Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,
    4. 4.Ziffer 4das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,
    5. 5.Ziffer 5die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie
    6. 6.Ziffer 6die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.
  5. (5)Absatz 5Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

§ 22 TVG 2012 Aufzeichnungen zu den Tieren


  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsZahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
    3. 3.Ziffer 3Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
    4. 4.Ziffer 4Person, von der die Tiere erworben wurden,
    5. 5.Ziffer 5Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
    6. 6.Ziffer 6Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
    7. 7.Ziffer 7bei Verwendern,
      1. a)Litera adie Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
      2. b)Litera bden tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
    8. 8.Ziffer 8die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten weiteren Daten.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 7 Litera b,,
    2. 2.Ziffer 2Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowieDaten gemäß Absatz eins, Ziffer 8,, sofern dies in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, vorgesehen ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
    jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.

§ 23 TVG 2012 Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten


  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in Paragraph 22, genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsIdentität der Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
    3. 3.Ziffer 3Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
    4. 4.Ziffer 4bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.
  2. (2)Absatz 2Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.Für die in Absatz eins, genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.Die Informationen gemäß Absatz eins, und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Absatz 2, genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.

§ 24 TVG 2012 Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten


  1. (1)Absatz einsHunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten sind zur Identifizierung spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft und individuell zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Werden Tiere gemäß Abs. 1 vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.Werden Tiere gemäß Absatz eins, vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Abs. 1 nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Absatz eins, nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Züchter, Lieferanten und Verwender haben auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vorzulegen, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.

§ 25 TVG 2012 Pflege und Unterbringung


  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben dafür zu sorgen, dass:
    1. 1.Ziffer einsalle Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige Futter, Wasser und Pflege erhalten,
    2. 2.Ziffer 2alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, so gering als möglich gehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung der Tiere täglich kontrolliert werden,
    4. 4.Ziffer 4Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird,
    5. 5.Ziffer 5die Tiere unter angemessenen Bedingungen befördert werden und
    6. 6.Ziffer 6die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 eingehalten werden.die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 oder Z 6 abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 6, abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.

4. Abschnitt Anforderungen an Projekte

§ 26 TVG 2012 Genehmigung von Projekten


  1. (1)Absatz einsProjekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
    1. 1.Ziffer einsden Verwender, der das Projekt durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
    4. 4.Ziffer 4den Projektvorschlag,
    5. 5.Ziffer 5eine nichttechnische Projektzusammenfassung,
    6. 6.Ziffer 6die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,die Unterlagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,,
    7. 7.Ziffer 7eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
    8. 8.Ziffer 8den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
    zu enthalten haben.
  3. (3)Absatz 3Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
      1. a)Litera a„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
      2. b)Litera b„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder„gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
      3. c)Litera c„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)„mittel“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,)
      eingestuft sind und
    3. 3.Ziffer 3keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Absatz 6, haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Absatz 3, beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsdurch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
  6. (6)Absatz 6Genehmigungen haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Verwender, der das Projekt durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
    4. 4.Ziffer 4alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.alle sich aus der Projektbeurteilung (Paragraph 29,) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (Paragraph 30,) des Projekts stattfindet.
  7. (7)Absatz 7Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine positive Projektbeurteilung vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
    Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
  8. (8)Absatz 8Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Ziffer 8, gewähren, sind:
    1. 1.Ziffer einsunter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowieunter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Artikel 55, Absatz 4,, Unterabsatz 2, Litera a, der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß Paragraph 37, Absatz 3, elektronisch zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einssolche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
    2. 2.Ziffer 2bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.

§ 27 TVG 2012 Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern


  1. (1)Absatz einsPersonen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
    1. 1.Ziffer einsfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oderfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Tierversuche über
      1. a)Litera adie Voraussetzungen der Z 1 oderdie Voraussetzungen der Ziffer eins, oder
      2. b)Litera bartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkulturartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, sowie der Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
    1. 1.Ziffer einsProjekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.

§ 28 TVG 2012 Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung


  1. (1)Absatz einsBei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen.Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird.
  3. (3)Absatz 3Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.

§ 29 TVG 2012 Projektbeurteilung


  1. (1)Absatz einsBei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
    3. 3.Ziffer 3das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
    2. 2.Ziffer 2eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
    3. 3.Ziffer 3eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
    4. 4.Ziffer 4eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen ist,
    5. 5.Ziffer 5eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowieeine Bewertung jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, genannten Begründungen sowie
    6. 6.Ziffer 6eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (Paragraph 30,) werden soll.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
    1. 1.Ziffer einswissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
    2. 2.Ziffer 2Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
    3. 3.Ziffer 3veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
    4. 4.Ziffer 4Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
  4. (4)Absatz 4Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß Paragraph 26, beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

§ 30 TVG 2012 Rückblickende Bewertung


  1. (1)Absatz einsEine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oderdie zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, ausspricht oder
    2. 2.Ziffer 2Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder
    3. 3.Ziffer 3Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen.Projekte als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eingestufte Tierversuche umfassen.
  2. (2)Absatz 2Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer einsob die Projektziele erreicht wurden,
    2. 2.Ziffer 2den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
    3. 3.Ziffer 3die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.

§ 31 TVG 2012 Information der Öffentlichkeit und Dokumentation


  1. (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.
  2. (1a)Absatz eins aNichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
  4. (3)Absatz 3Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (Paragraph 29,), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Absatz eins, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

5. Abschnitt-Überwachung

§ 32 TVG 2012 Kontrolle durch die zuständigen Behörden


  1. (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
    1. 1.Ziffer einsvon Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
    3. 3.Ziffer 3aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
    wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 33 TVG 2012 Überprüfung der Kontrollen


  1. (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 35, der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Absatz eins, genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.

§ 34 TVG 2012 Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden können bei Gefahr in Verzug oder mittels Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung von Betrieben von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern verfügen.
  2. (2)Absatz 2Dabei darf die gänzliche oder teilweise Schließung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der davon betroffenen Tiere haben.

6. Abschnitt Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

§ 35 TVG 2012 Tierversuchskommission des Bundes


  1. (1)Absatz einsIm Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
    2. 2.Ziffer 2der Austausch bewährter Praktiken sowie
    3. 3.Ziffer 3der Austausch von Informationen über
      1. a)Litera adie Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
      2. b)Litera bdie Durchführung von Projektbeurteilungen und
      3. c)Litera cbewährte Praktiken
      innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie.
  2. (2)Absatz 2Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    3. 3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    4. 3a.Ziffer 3 aeine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. 4.Ziffer 4eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    6. 5.Ziffer 5zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
    7. 6.Ziffer 6eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    8. 7.Ziffer 7fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    9. 8.Ziffer 8fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
    10. 9.Ziffer 9zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    11. 10.Ziffer 10eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
    12. 11.Ziffer 11eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudspersonen.
  3. (3)Absatz 3Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Rechnungslegung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.

§ 36 TVG 2012 Kommissionen


  1. (1)Absatz einsSofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und 5 Personen heranziehen sind die Absatz 2, und 3 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins, unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins,, die befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.

§ 37 TVG 2012 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Artikel 10, Absatz eins,, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln.

§ 38 TVG 2012 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze


  1. (1)Absatz einsDie zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat
    1. 1.Ziffer einsdie Europäischen Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien zu unterstützen sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Kontaktstelle zu benennen, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 39 TVG 2012 Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oderentgegen Paragraph 4, einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oderandere als die gemäß Paragraph 7, zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oderentgegen Paragraph 8, die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
    4. 4.Ziffer 4Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oderTiere entgegen Paragraph 9, erneut in einem Tierversuch verwendet oder
    5. 5.Ziffer 5am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oderam Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 12, gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 13, nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 14, wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oderentgegen Paragraph 15, nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
    10. 10.Ziffer 10ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oderohne Genehmigung gemäß Paragraph 16, die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
    11. 11.Ziffer 11die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oderdie Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß Paragraph 18, nicht erfüllt, oder
    12. 12.Ziffer 12als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß Paragraph 19, vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
    13. 13.Ziffer 13als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß Paragraph 20, unterlässt oder
    14. 14.Ziffer 14als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterlässt oder
    15. 15.Ziffer 15einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
    16. 16.Ziffer 16als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die Paragraph 25, entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
    17. 17.Ziffer 17als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oderals Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, durchführt, oder
    18. 18.Ziffer 18als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oderals Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, durchführt oder entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, nicht beendet, oder
    19. 19.Ziffer 19als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterlässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsals Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oderals Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verfügt oder
    2. 2.Ziffer 2die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oderdie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, unterlässt oder
    3. 3.Ziffer 3als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz 5, unterlässt oder
    4. 4.Ziffer 4die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oderdie Führung von Aufzeichnungen nach den Paragraphen 22, oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß Paragraphen 22, oder 23 übermittelt oder
    5. 5.Ziffer 5der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oderder Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht nachkommt oder
    6. 6.Ziffer 6als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oderals geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,entgegen Paragraph 32, Absatz 5, den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins, und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 40 TVG 2012 Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen


§ 40.Paragraph 40,

Die Weigerung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich die betreffende Person nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder mit dem Tierversuch eine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person verbunden ist.

§ 41 TVG 2012 Umsetzungshinweis


§ 41.Paragraph 41,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 Sitzung 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 Sitzung 115, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 42 TVG 2012 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsGenehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.Genehmigungen, die auf Grundlage der Paragraphen 6, und 15a Absatz 2, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des Paragraph 7, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobeiGenehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des Paragraph 8, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei
    1. 1.Ziffer einsauf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind undauf diese Projekte anstelle der Paragraphen 26, und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2005,, anzuwenden sind und
    2. 2.Ziffer 2für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist.für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß Paragraph 26, einzuholen ist.
  4. (4)Absatz 4Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.Projekte, die gemäß Paragraph 9, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 des Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.In den Fällen der Absatz eins, bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 7 in Betracht.
  6. (6)Absatz 6Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
  7. (7)Absatz 7Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Antragsvoraussetzung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,
  8. (8)Absatz 8Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über
    1. 1.Ziffer einsBerufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und
    2. 2.Ziffer 2Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre,
    die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern berufen. Mit 1. Jänner 2014 obliegen diese Entscheidungen den Verwaltungsgerichten.
  9. (9)Absatz 9(Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
  10. (10)Absatz 10Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist Paragraph 4, Ziffer 10, nicht anzuwenden.

§ 43 TVG 2012 Verordnungsermächtigungen


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
    5. 5.Ziffer 5Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
    6. 6.Ziffer 6Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
    7. 7.Ziffer 7den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 sowieden für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß Paragraph 31, sowie
    8. 8.Ziffer 8Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden DatenUmfang, Inhalt und Form der gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, und 1a sowie Paragraph 37, zu übermittelnden Daten
    festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.festzulegen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welcheDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Anmerkung 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
    1. 1.Ziffer einsMethoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
    2. 2.Ziffer 2welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten)

§ 44 TVG 2012 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 4, Ziffer 9 a,, 42 Absatz 9, und 43 Absatz 4, treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, und 5, Paragraph 32, Absatz 5 und Paragraph 35, Absatz 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2020 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag
      1. a)Litera adas Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7a und 10, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 8 Z 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Z 2, 3, 3a und 11, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 41, § 43 Abs. 2, die Überschrift zu § 44 und § 45 Z 2 sowiedas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 7 a, und 10, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, und 2, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 3a und 11, Paragraph 37, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 41,, Paragraph 43, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 44 und Paragraph 45, Ziffer 2, sowie
      2. b)Litera b§ 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Z 21 des genannten Bundesgesetzes,Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Ziffer 21, des genannten Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2021
      1. a)Litera a§ 26 Abs. 2 Z 5, § 31 Abs. 1 und 1a sowieParagraph 26, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 31, Absatz eins, und 1a sowie
      2. b)Litera b§ 43 Abs. 1 Z 7 und 8 in der Fassung der Z 22 des genannten Bundesgesetzes.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 in der Fassung der Ziffer 22, des genannten Bundesgesetzes.

§ 45 TVG 2012 Vollziehung


§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowiein Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der Paragraphen 35,, 37 und 38 Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowiehinsichtlich des Paragraph 43, Absatz eins, und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Anlage

Anl. 1 TVG 2012


Anhang 28: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 TVG 2012Anhang 28: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 31, TVG 2012

(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2020
  3. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 24.07.2020

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Gegenstand

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3Paragraph 3,

Schweregrade

§ 4Paragraph 4,

Unzulässige Tierversuche

§ 5Paragraph 5,

Zulässige Zwecke von Tierversuchen

§ 6Paragraph 6,

Leitende Grundsätze

§ 7Paragraph 7,

Tötungsmethoden

§ 8Paragraph 8,

Betäubungsmethoden

§ 9Paragraph 9,

Erneute Verwendung von Tieren

§ 10Paragraph 10,

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

§ 11Paragraph 11,

Abschluss von Tierversuchen

2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

§ 12Paragraph 12,

Gefährdete Tierarten

§ 13Paragraph 13,

Nichtmenschliche Primaten

§ 14Paragraph 14,

Wildlebende Tiere

§ 15Paragraph 15,

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

3. Abschnitt
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

§ 16Paragraph 16,

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

§ 17Paragraph 17,

Vorläufiger oder endgültiger Widerruf

§ 18Paragraph 18,

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

§ 19Paragraph 19,

Anforderungen an das Personal

§ 20Paragraph 20,

Tierärztliche Betreuung

§ 21Paragraph 21,

Tierschutzgremium

§ 22Paragraph 22,

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 23Paragraph 23,

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

§ 24Paragraph 24,

Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten

§ 25Paragraph 25,

Pflege und Unterbringung

4. Abschnitt
Anforderungen an Projekte

§ 26Paragraph 26,

Genehmigung von Projekten

§ 27Paragraph 27,

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

§ 28Paragraph 28,

Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung

§ 29Paragraph 29,

Projektbeurteilung

§ 30Paragraph 30,

Rückblickende Bewertung

§ 31Paragraph 31,

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

5. Abschnitt
Überwachung

§ 32Paragraph 32,

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

§ 33Paragraph 33,

Überprüfung der Kontrollen

§ 34Paragraph 34,

Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

§ 35Paragraph 35,

Tierversuchskommission des Bundes

§ 36Paragraph 36,

Kommissionen

§ 37Paragraph 37,

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 38Paragraph 38,

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 39Paragraph 39,

Strafbestimmungen

§ 40Paragraph 40,

Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen

§ 41Paragraph 41,

Umsetzungshinweis

§ 42Paragraph 42,

Übergangsbestimmungen

§ 43Paragraph 43,

Verordnungsermächtigungen

§ 44Paragraph 44,

In- und Außerkrafttreten

§ 45Paragraph 45,

Vollziehung