Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben
1.Ziffer einseine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
2.Ziffer 2falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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