Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
1.Ziffer einsfür die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
2.Ziffer 2gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
3.Ziffer 3dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
1.Ziffer einsDurchführung von Tierversuchen oder
2.Ziffer 2Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
3.Ziffer 3Pflege von Tieren oder
4.Ziffer 4Tötung von Tieren.
(3)Absatz 3Personen, die
1.Ziffer einsTätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oderTätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) durchführen oder
2.Ziffer 2Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) oder von Personen gemäß Absatz eins, durchführen,
bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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