(1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
1. | für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist, | |||||||||
2. | gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie | |||||||||
3. | dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. |
(2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
1. | Durchführung von Tierversuchen oder | |||||||||
2. | Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder | |||||||||
3. | Pflege von Tieren oder | |||||||||
4. | Tötung von Tieren. |
(3) Personen, die
1. | Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder | |||||||||
2. | Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen, | |||||||||
bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen. |
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