§ 7 TVG 2012 Tötungsmethoden

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsTiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
  2. (2)Absatz 2Tiere dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsin Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
    2. 2.Ziffer 2von sachkundigem Personal
    getötet werden.
  3. (3)Absatz 3Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.Für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.
  4. (4)Absatz 4Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,
    1. 1.Ziffer einsum die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.Die Absatz 2, und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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