BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
BGBl. I Nr. 76/2020 (NR: GP XXVII RV 289 AB 309 S. 43. BR: AB 10407 S. 911.)
[CELEX-Nr.: 32010L0063]
Inhaltsverzeichnis | ||
§ | Gegenstand / Bezeichnung | |
1. Abschnitt | ||
Gegenstand | ||
Begriffsbestimmungen | ||
Schweregrade | ||
Unzulässige Tierversuche | ||
Zulässige Zwecke von Tierversuchen | ||
Leitende Grundsätze | ||
Tötungsmethoden | ||
Betäubungsmethoden | ||
Erneute Verwendung von Tieren | ||
Freilassung von Tieren und private Unterbringung | ||
Abschluss von Tierversuchen | ||
2. Abschnitt | ||
Gefährdete Tierarten | ||
Nichtmenschliche Primaten | ||
Wildlebende Tiere | ||
Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere | ||
3. Abschnitt | ||
Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern | ||
Vorläufiger oder endgültiger Widerruf | ||
Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen | ||
Anforderungen an das Personal | ||
Tierärztliche Betreuung | ||
Tierschutzgremium | ||
Aufzeichnungen zu den Tieren | ||
Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten | ||
Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten | ||
Pflege und Unterbringung | ||
4. Abschnitt | ||
Genehmigung von Projekten | ||
Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern | ||
Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung | ||
Projektbeurteilung | ||
Rückblickende Bewertung | ||
Information der Öffentlichkeit und Dokumentation | ||
5. Abschnitt | ||
Kontrolle durch die zuständigen Behörden | ||
Überprüfung der Kontrollen | ||
Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen | ||
6. Abschnitt | ||
Tierversuchskommission des Bundes | ||
Kommissionen | ||
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission | ||
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze | ||
7. Abschnitt | ||
Strafbestimmungen | ||
Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen | ||
Umsetzungshinweis | ||
Übergangsbestimmungen | ||
Verordnungsermächtigungen | ||
In- und Außerkrafttreten | ||
Vollziehung | ||
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