(1) Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die
1. | für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und | |||||||||
2. | insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden.
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