Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEinrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die
1.Ziffer einsfür die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und
2.Ziffer 2insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.insbesondere der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden.Die in Absatz eins, genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß Paragraph 6, nicht verletzt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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