Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn
1.Ziffer einsder tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war,
2.Ziffer 2der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist,
3.Ziffer 3der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und
4.Ziffer 4eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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