Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
1.Ziffer einslebende Wirbeltiere einschließlich
a)Litera aselbständig Nahrung aufnehmender Larven und
b)Litera bFöten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
2.Ziffer 2Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowieTiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
3.Ziffer 3lebende Kopffüßer.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
3.Ziffer 3Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
4.Ziffer 4Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
5.Ziffer 5Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
6.Ziffer 6Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.Tiere gemäß Absatz eins,, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, freigelassen oder privat untergebracht worden sind.
(3)Absatz 3Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer einsdie Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
2.Ziffer 2die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
3.Ziffer 3die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
4.Ziffer 4die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.
(4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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