(1) Andere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn
1. | der Tierversuch einem Zweck gemäß | |||||||||
a) | § 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder | |||||||||
b) | § 5 Z 1 oder Z 5 | |||||||||
dient, und | ||||||||||
2. | eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann. |
(2) Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.
(3) Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.
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