Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAndere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wennAndere nichtmenschliche Primaten als die in Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn
1.Ziffer einsder Tierversuch einem Zweck gemäß
a)Litera a§ 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oderParagraph 5, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder
b)Litera b§ 5 Z 1 oder Z 5Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 5,
dient, und
2.Ziffer 2eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.Andere nichtmenschliche Primaten (Absatz eins,), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (Paragraph 5, Ziffer eins,) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.
(3)Absatz 3Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 TVG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 TVG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 TVG 2012