§ 29 TVG 2012 Projektbeurteilung

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
    3. 3.Ziffer 3das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
    2. 2.Ziffer 2eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
    3. 3.Ziffer 3eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
    4. 4.Ziffer 4eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen ist,
    5. 5.Ziffer 5eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowieeine Bewertung jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, genannten Begründungen sowie
    6. 6.Ziffer 6eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (Paragraph 30,) werden soll.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
    1. 1.Ziffer einswissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
    2. 2.Ziffer 2Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
    3. 3.Ziffer 3veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
    4. 4.Ziffer 4Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
  4. (4)Absatz 4Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß Paragraph 26, beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 TVG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 TVG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 TVG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 TVG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 TVG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TVG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 TVG 2012
§ 30 TVG 2012