Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
1.Ziffer einsgeeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
2.Ziffer 2geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
3.Ziffer 3Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.Genehmigungen gemäß Paragraph 16, vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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