(1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
1. | geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder | |||||||||
2. | geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder | |||||||||
3. | Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen. |
(2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.
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