Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn
1.Ziffer einsder Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
2.Ziffer 2keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
3.Ziffer 3geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
(2)Absatz 2Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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