§ 21 TVG 2012

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:

1.

Züchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,

2.

Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie

3.

Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.

(2) Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen.

(3) Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:

1.

alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowie

2.

im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.

(4) Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:

1.

die Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,

2.

die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,

3.

die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,

4.

das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,

5.

die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie

6.

die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.

(5) Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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