Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:
1.Ziffer einsZüchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,
2.Ziffer 2Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie
3.Ziffer 3Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.
(2)Absatz 2Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen.Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Absatz eins, fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 4, zu übernehmen.
(3)Absatz 3Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:
1.Ziffer einsalle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowiealle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie
2.Ziffer 2im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.
(4)Absatz 4Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:
1.Ziffer einsdie Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,
2.Ziffer 2die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,
3.Ziffer 3die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,
4.Ziffer 4das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,
5.Ziffer 5die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie
6.Ziffer 6die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.
(5)Absatz 5Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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