Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.Tiere, der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.
(2)Absatz 2Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz eins, nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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