Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Artikel 10, Absatz eins,, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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