Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung
1.Ziffer einswird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder
2.Ziffer 2ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.
(2)Absatz 2Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.
(3)Absatz 3Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (§ 4 Z 9 lit. b) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (Paragraph 4, Ziffer 9, Litera b,) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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