(1) Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,
1. | der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und | |||||||||
2. | es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann. |
(2) Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.
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