Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,Gefährdete Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,
1.Ziffer einsder Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und
2.Ziffer 2es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, für Tierversuche verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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