§ 6 TVG 2012

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:

1.

Tierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.

2.

Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.

3.

Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.

4.

Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.

5.

Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.

6.

Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.

7.

Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden.

8.

Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen.

9.

Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden.

10.

Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass

a)

möglichst wenige Tiere sterben,

b)

die Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und

c)

die Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist.

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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