Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie | |||||||||
3. | im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister. |
0 Kommentare zu § 45 TVG 2012