§ 23 TVG 2012 Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in Paragraph 22, genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsIdentität der Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
    3. 3.Ziffer 3Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
    4. 4.Ziffer 4bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.
  2. (2)Absatz 2Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.Für die in Absatz eins, genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.Die Informationen gemäß Absatz eins, und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Absatz 2, genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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