(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
1. | Identität der Tiere, | |||||||||
2. | Geburtsort und -datum, sofern verfügbar, | |||||||||
3. | Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und | |||||||||
4. | bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt. |
(2) Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.
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