Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
1.Ziffer einsdie Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
2.Ziffer 2der Austausch bewährter Praktiken sowie
3.Ziffer 3der Austausch von Informationen über
a)Litera adie Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
b)Litera bdie Durchführung von Projektbeurteilungen und
c)Litera cbewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie.
(2)Absatz 2Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einszwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2.Ziffer 2zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
3a.Ziffer 3 aeine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
4.Ziffer 4eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
5.Ziffer 5zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
6.Ziffer 6eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
7.Ziffer 7fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
8.Ziffer 8fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
9.Ziffer 9zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
10.Ziffer 10eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
11.Ziffer 11eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudspersonen.
(3)Absatz 3Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
1.Ziffer einsdie Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
2.Ziffer 2die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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