Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,
1.Ziffer einsder Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden,der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (Paragraph 15,) erreicht werden,
2.Ziffer 2dies ist wissenschaftlich begründet und
3.Ziffer 3dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.
(2)Absatz 2Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.
(3)Absatz 3Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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