Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 35, der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Absatz eins, genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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