(1) Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.
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