§ 33 TVG 2012

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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