Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZüchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
1.Ziffer einsZahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
2.Ziffer 2Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
3.Ziffer 3Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
4.Ziffer 4Person, von der die Tiere erworben wurden,
5.Ziffer 5Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
6.Ziffer 6Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
7.Ziffer 7bei Verwendern,
a)Litera adie Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
b)Litera bden tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
8.Ziffer 8die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten weiteren Daten.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
(3)Absatz 3Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:
1.Ziffer einsdie Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 7 Litera b,,
2.Ziffer 2Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowieDaten gemäß Absatz eins, Ziffer 8,, sofern dies in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, vorgesehen ist, sowie
3.Ziffer 3für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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