§ 16 TVG 2012

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.

(2) Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,

2.

Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1),

3.

Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowie

4.

Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.

(3) Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.

(4) Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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