Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsHunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten sind zur Identifizierung spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft und individuell zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Werden Tiere gemäß Abs. 1 vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.Werden Tiere gemäß Absatz eins, vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Abs. 1 nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Absatz eins, nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4Züchter, Lieferanten und Verwender haben auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vorzulegen, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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