Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Tierversuch gilt als beendet, wenn
1.Ziffer einskeine weiteren Beobachtungen mehr
a)Litera aan den verwendeten Tieren oder
b)Litera bbei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft
anzustellen sind oder
2.Ziffer 2nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.nicht mehr erwartet wird, dass die in Ziffer eins, Litera b, genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.
(2)Absatz 2Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es
1.Ziffer einsweiterhin
a)Litera amittelstarke oder starke Schmerzen oder
b)Litera bmittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste
empfinden wird oder
2.Ziffer 2mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
(3)Absatz 3Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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