(1) Eine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
1. | die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oder | |||||||||
2. | Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder | |||||||||
3. | Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen. |
(2) Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.
(3) Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
1. | ob die Projektziele erreicht wurden, | |||||||||
2. | den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und | |||||||||
3. | die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können. |
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