Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
1.Ziffer einsdie zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oderdie zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, ausspricht oder
2.Ziffer 2Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder
3.Ziffer 3Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen.Projekte als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eingestufte Tierversuche umfassen.
(2)Absatz 2Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.
(3)Absatz 3Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
1.Ziffer einsob die Projektziele erreicht wurden,
2.Ziffer 2den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
3.Ziffer 3die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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