§ 28 TVG 2012

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird.

(3) Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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