Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen.Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde einzubringen.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird.
(3)Absatz 3Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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