§ 39 TVG 2012 Strafbestimmungen

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer

1.

entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder

2.

andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder

3.

entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder

4.

Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder

5.

am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder

6.

entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder

7.

entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder

8.

entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder

9.

entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder

10.

ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder

11.

die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder

12.

als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder

13.

als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder

14.

als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oder

15.

einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder

16.

als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder

17.

als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oder

18.

als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oder

19.

als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oder

2.

die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oder

3.

als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oder

4.

die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oder

5.

der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oder

6.

als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder

7.

entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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