§ 39 TVG 2012 Strafbestimmungen

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oderentgegen Paragraph 4, einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oderandere als die gemäß Paragraph 7, zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oderentgegen Paragraph 8, die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
    4. 4.Ziffer 4Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oderTiere entgegen Paragraph 9, erneut in einem Tierversuch verwendet oder
    5. 5.Ziffer 5am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oderam Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 12, gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 13, nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 14, wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oderentgegen Paragraph 15, nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
    10. 10.Ziffer 10ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oderohne Genehmigung gemäß Paragraph 16, die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
    11. 11.Ziffer 11die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oderdie Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß Paragraph 18, nicht erfüllt, oder
    12. 12.Ziffer 12als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß Paragraph 19, vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
    13. 13.Ziffer 13als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß Paragraph 20, unterlässt oder
    14. 14.Ziffer 14als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterlässt oder
    15. 15.Ziffer 15einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
    16. 16.Ziffer 16als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die Paragraph 25, entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
    17. 17.Ziffer 17als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oderals Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, durchführt, oder
    18. 18.Ziffer 18als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oderals Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, durchführt oder entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, nicht beendet, oder
    19. 19.Ziffer 19als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterlässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsals Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oderals Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verfügt oder
    2. 2.Ziffer 2die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oderdie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, unterlässt oder
    3. 3.Ziffer 3als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz 5, unterlässt oder
    4. 4.Ziffer 4die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oderdie Führung von Aufzeichnungen nach den Paragraphen 22, oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß Paragraphen 22, oder 23 übermittelt oder
    5. 5.Ziffer 5der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oderder Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht nachkommt oder
    6. 6.Ziffer 6als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oderals geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,entgegen Paragraph 32, Absatz 5, den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins, und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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