(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Entwicklung Minderjähriger im Rahmen einer Erziehung, die diese unter Beachtung ihrer individuellen Persönlichkeit zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen lässt, zu fördern und zu sichern.
(2) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat zur Erreichung dieser Ziele insbesondere
a) | werdenden Müttern und Vätern sowie Minderjährigen und deren Eltern und sonstigen Bezugspersonen Beratung und Betreuung zu gewähren, | |||||||||
b) | die Entwicklung von Minderjährigen durch die Gewährung von Erziehungshilfen zu fördern und erforderlichenfalls zu sichern, | |||||||||
c) | an sozialraumorientierten Angeboten für Minderjährige mitzuwirken und | |||||||||
d) | im Zusammenhang mit Erziehungshilfen dem Kindeswohl entsprechende Voraussetzungen bei der Rückführung von Minderjährigen in die Familie zu schaffen. |
(3) Förderungen nach diesem Gesetz können, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, auch jungen Erwachsenen gewährt werden.
(1) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen können auch im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen, insbesondere auch bei jenen nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in Anspruch genommen werden.
(4) Sozialpädagogische Einrichtungen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Das Leistungsangebot dieser Einrichtungen kann auch das Eltern-Kind-Wohnen im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen sowie ein Innen- oder Außenwohnen vorsehen. Nicht als sozialpädagogische Einrichtungen gelten Schülerheime nach Art. 14 und 14a B-VG.
(5) Innenwohnen ist die Möglichkeit für Minderjährige und junge Erwachsene, im Anschluss an eine Betreuung in einer Einrichtung nach Abs. 4 grundsätzlich selbstständig in einer Wohnung innerhalb des Gebäudes dieser Einrichtung oder in räumlicher Nähe zu dieser Einrichtung zu leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachkräften betreut zu werden.
(6) Außenwohnen ist die Möglichkeit für Minderjährige und junge Erwachsene, im Anschluss an eine Betreuung in einer Einrichtung nach Abs. 4 oder einer Betreuung nach Abs. 5 selbstständig in einer Wohnung außerhalb dieser Einrichtung zu leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachkräften betreut zu werden.
(7) Einrichtungen des betreuten Wohnens sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Minderjährige grundsätzlich selbstständig leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachpersonen betreut werden.
(8) Sozialpädagogische Pflegestellen sind geeignete Personen, die über eine einschlägige Fachausbildung verfügen, wie insbesondere Sozialarbeiterinnen, Erziehungswissenschafterinnen, Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Sozialpädagoginnen sowie Psychologinnen, und die Minderjährige im Rahmen einer Erziehungshilfe betreuen.
(9) Bereitschaftspflegerinnen sind geeignete Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen.
(10) Pflegekinder sind Minderjährige, die nicht nur vorübergehend von anderen Personen als den Eltern, Adoptiveltern oder von mit der Obsorge betrauten Personen gepflegt und erzogen werden. Minderjährige, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur dann als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
(11) Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner oder Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen.
(12) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen.
(13) Adoptionsvermittlung ist die Auswahl geeigneter Adoptivwerber entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Minderjährigen. Sie hat das Ziel, für Minderjährige die im Interesse des Kindeswohles am besten geeigneten Adoptiveltern bzw. Adoptivelternteile zu finden.
(14) Erziehungshilfen sind jene Hilfen, die im Einzelfall zum Wohl von Minderjährigen erforderlich sind, wenn die Pflege und die Erziehung durch die mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind. Erziehungshilfen umfassen die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung.
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben und der Ausgestaltung der Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat das Wohl der Minderjährigen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung im Mittelpunkt zu stehen.
(2) Minderjährigen ist nach Möglichkeit ein eigenständiger Zugang zu Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einzuräumen. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sind zu beachten.
(3) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat Eltern und sonstige Bezugspersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Diese sollen befähigt werden, diese Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes der gewaltlosen Erziehung selbst wahrzunehmen.
(4) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch das gesellschaftliche Umfeld zu berücksichtigen. Auf individuelle Unterschiede sowie auf die kulturelle und sozioökonomische Vielfalt ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen (Diversität).
(5) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung darf in bestehende Bindungen und soziale Bezüge nur insoweit eingegriffen werden, als das Wohl der Minderjährigen dies erfordert. Wichtige, dem Wohl der Minderjährigen dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.
(6) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat an der Schaffung dauerhafter Kooperationsformen mit den Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits-, und Sozialsystems mitzuwirken.
(7) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den Minderjährigen, den Eltern und den mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben. Minderjährige sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen. Bei der Evaluierung der Hilfen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist die Meinung der Minderjährigen entsprechend ihrem Alter zu berücksichtigen.
(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und von Facheinrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden.
(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:
a) | die Planung und Forschung sowie die Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
b) | die Führung der Statistik nach § 16, | |||||||||
c) | die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, | |||||||||
d) | die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, | |||||||||
e) | die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen, | |||||||||
f) | die Abwicklung von Leistungsverträgen mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 12) und sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 22), | |||||||||
g) | die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, | |||||||||
h) | die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen, | |||||||||
i) | die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen. |
(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.
(1) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern, den mit Pflege- und Erziehung betrauten Personen und nahen Angehörigen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.
(2) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können abweichend von Abs. 1 auch dann gewährt werden, wenn Minderjährige sich in Tirol aufhalten, aber weder ihren Hauptwohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben und dies zur Sicherung des Kindeswohles im Einzelfall notwendig ist.
(3) Leistungen der Erziehungshilfe können bei jungen Erwachsenen mit deren Einverständnis fortgesetzt oder im unmittelbaren Anschluss an eine bereits erbrachte Leistung der Erziehungshilfe neu gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um bereits erreichte Entwicklungsschritte abzusichern und die im Hilfeplan (§ 38) definierten Ziele zu erreichen. Diese Leistungen dürfen nur so lange gewährt werden, als dies aufgrund der besonderen Lebenssituation im Einzelfall notwendig ist; sie enden jedoch spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(4) Individuelle Beratungsleistungen können durch die sozialpädagogische Einrichtung, in der die jungen Erwachsenen bisher betreut wurden, oder durch die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe auch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbständigkeit zu unterstützen.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, im Fall des § 5 Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen.
(2) Für die Gewährung des Pflegeelterngeldes an Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Minderjährige vor Begründung des Pflegeverhältnisses ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatte. Im Übrigen ist für die Vollziehung der Regelungen des dritten Abschnitts sowie für die Beratung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Pflegewerberinnen oder die Adoptivwerberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.
(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes der Minderjährigen in ein anderes Land geht die Zuständigkeit an den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über, es sei denn, dass der Wechsel im Rahmen einer Erziehungshilfe erfolgt. Jener Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erlangt, die einen Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den gegenbeteiligten Kinder- und Jugendhilfeträger davon unverzüglich zu verständigen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Nach der Einleitung der Maßnahme ist die nach Abs. 1 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat dann die weiteren Veranlassungen zu treffen.
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen. Mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen nur Personen betraut werden, die dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sind. Die Beschäftigung sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Fachlich qualifiziert sind insbesondere Personen, die
a) | eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, die besondere Kenntnisse in den Bereichen der Pädagogik, der Familienpädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit, der Erziehungswissenschaften, der Psychologie und Psychotherapie vermittelt oder | |||||||||
b) | entsprechend dem zu erfüllenden Aufgabenbereich eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung auf dem Gebiet der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen haben. |
(3) Je nach der zu erbringenden Leistung können auch Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen hierfür herangezogen werden.
(4) Mit leitenden Tätigkeiten und Angelegenheiten der Fachaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Personen betraut werden, die neben der fachlichen Qualifikation nach Abs. 2 eine einschlägige Praxis nachweisen.
(5) Mit Aufgaben der Sozialarbeit an einer Bezirksverwaltungsbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die eine Ausbildung nach Abs. 2 lit. a nachweisen.
(6) Mit Aufgaben der Rechtsvertretung an einer Bezirksverwaltungsbehörde betrauten Personen ist eine facheinschlägige mehrwöchige Einschulung zu ermöglichen.
(7) Fachlich qualifizierte Personen nach Abs. 2 lit. a haben berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung in Anspruch zu nehmen.
(8) Fachlich qualifizierten Personen nach Abs. 2 lit. a ist Supervision und Intervision zu ermöglichen.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dafür zu sorgen, dass Dienste und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der Planung von Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die gesellschaftlichen Entwicklungen einschließlich der Bevölkerungsentwicklung im Hinblick auf Diversität, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung in Bezug auf Kinder- und Jugendhilfe sowie die Strategie des Gender-Mainstreamings zu berücksichtigen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat zur Beurteilung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Wirkungsprüfungen vorzunehmen sowie an Forschungsvorhaben zur Fortentwicklung des Kinderschutzes mitzuwirken.
(4) Bei der Planung und Forschung sind nach § 7 Abs. 2 fachlich qualifizierte Personen einzubeziehen. Soweit dies zweckmäßig ist, ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, dem Bund sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzustreben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren über den Stand der Kinder- und Jugendhilfe zu berichten (Kinder- und Jugendhilfebericht). Der Bericht ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwältin zu erstellen und hat auch den erhobenen Bedarf an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Prüfung der Bedarfsdeckung zu enthalten.
(1) Das Land Tirol hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken.
(2) Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere
a) | die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, wie verantwortungsvolle Elternschaft und gewaltlose Erziehung, sowie die Förderung von altersgemäßer und individueller Entwicklung von Minderjährigen, | |||||||||
b) | die Information der Bevölkerung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und | |||||||||
c) | die Information der Fachöffentlichkeit mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung von Minderjährigen wahrnehmen. |
(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirats eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zur Kinder- und Jugendanwältin zu bestellen. Die Kinder- und Jugendanwältin darf während ihrer Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Sie hat auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kinder- und Jugendanwältin weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Kinder- und Jugendanwältin hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Sie kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Kinder- und Jugendanwältin bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu widerrufen, wenn in der Person der Kinder- und Jugendanwältin Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn sie ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt der Kinder- und Jugendanwältin vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwältin ist unentgeltlich. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben die Kinder- und Jugendanwältin bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 12.
(8) In der Funktion als Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist der Kinder- und Jugendanwältin und ihren Mitarbeiterinnen Zugang zu allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie persönlicher und vertraulicher Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen zu gewähren.
(9) Mit der Kinder- und Jugendanwältin ist, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften abzuschließen.
(10) Wird eine Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zur Kinder- und Jugendanwältin bestellt, so
a) | darf das Dienstverhältnis während der Funktionsdauer nur im Fall des Widerrufes der Bestellung gekündigt werden und | |||||||||
b) | wird bei einem befristeten Dienstverhältnis der Lauf dieser Frist für die Dauer der Ausübung der Funktion gehemmt. Im Übrigen wird das Dienstverhältnis einer Bediensteten, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, durch ihre Bestellung zur Kinder- und Jugendanwältin nicht berührt. |
(11) Die Kinder- und Jugendanwältin hat die Rechte und Interessen von Minderjährigen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat die Kinder- und Jugendanwältin folgende Aufgaben:
a) | die Beratung von Minderjährigen sowie von Personen ihres familiären und sozialen Umfeldes in allen Angelegenheiten, die die Rechte von Kindern im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern oder sonstige Interessen von Minderjährigen betreffen, | |||||||||
b) | die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Minderjährigen bzw. Personen ihres familiären und sozialen Umfeldes einerseits und Behörden und Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Minderjährigen andererseits, | |||||||||
c) | die Unterstützung von Minderjährigen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind, | |||||||||
d) | die Unterstützung von Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige Erziehungshilfen gewährt wurden, in ihrem rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht nach § 14 Abs. 3, | |||||||||
e) | die Beratung von jungen Erwachsenen bei der Bewältigung ihrer Probleme in der persönlichen und sozialen Entfaltung. | |||||||||
In den Fällen der lit. b und c sind die betroffenen Minderjährigen an der Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwältin altersadäquat zu beteiligen. |
(12) Die Kinder- und Jugendanwältin hat weiters folgende Aufgaben:
a) | die Information der Öffentlichkeit über Kinderrechte, über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin und über Angelegenheiten, die für Minderjährige von besonderer Bedeutung sind, | |||||||||
b) | die Anregung von Hilfen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderjährigen und das Hinweisen auf diesbezügliche Missstände, | |||||||||
c) | die Mitbegutachtung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen von Minderjährigen berühren können, | |||||||||
d) | die Mitwirkung im Kinder- und Jugendhilfebeirat, | |||||||||
e) | die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken, | |||||||||
f) | die Vorlage eines alle zwei Jahre zu erstellenden Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung; die Landesregierung hat diesen Bericht unverzüglich an den Landtag weiterzuleiten. |
(13) (Landesverfassungsbestimmung) Die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Kinder- und Jugendanwältin verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 ausschließlich die Kinder- und Jugendanwältin weisungsberechtigt.
(14) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwältin zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
(15) Die Kinder- und Jugendanwältin hat für den Verhinderungsfall eine bei ihr verwendete Bedienstete mit der Vertretung zu betrauen.
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn
a) | ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes Konzept vorgelegt wird, | |||||||||
b) | für den zu erfüllenden Aufgabenbereich persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Personen (§ 7) in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen, | |||||||||
c) | im Fall einer stationären Betreuung der Minderjährigen die hierfür bestimmten Räume geeignet sind, | |||||||||
d) | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind. |
(2) Die Bewilligung kann beschränkt auf das Gebiet bestimmter Gemeinden oder politischer Bezirke erteilt werden, sofern dies zur Wahrung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sozialen Diensten ist vor der Erteilung der Bewilligung der Kinder- und Jugendhilfebeirat anzuhören.
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn aufgrund der inhaltlichen Konzeption, der wirtschaftlichen Voraussetzungen, der räumlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder der Qualifikation des Personals eine ordnungsgemäße Besorgung der betreffenden Aufgaben nicht zu erwarten ist oder die Einrichtung sonst kinder- und jugendhilferechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Qualifikation des Fachpersonals zu enthalten.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Für das Verfahren zur Durchführung der Aufsicht und die Behebung dabei festgestellter Mängel gilt § 22 Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nachträglich weggefallen sind, wesentlichen Anforderungen der Verordnung nach Abs. 6 nicht mehr erfüllt werden oder einer der im § 22 Abs. 10 lit. b, c, d oder e angeführten Gründe vorliegt. § 22 Abs. 11 und 12 gilt sinngemäß.
(8) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen, der die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die Leistungsentgelte zu enthalten hat. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(9) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Erbringung von Aufgaben nach diesem Gesetz herangezogen werden, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern.
(10) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.
(11) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können auch weitere Unterkünfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Betrieb genommen werden, wenn dies notwendig ist, um eine teilstationäre Betreuung von Familien sowie Minderjährigen im Sinn des § 20 Abs. 1 gewährleisten zu können. Die Leistung kann auch von jungen Erwachsenen im Sinn des § 5 Abs. 3 in Anspruch genommen werden. Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte weitere Inbetriebnahme von Unterkünften der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte Inbetriebnahme
a) | zur Kenntnis zu nehmen, wenn diese eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet und über die Kenntnisnahme eine Bescheinigung auszustellen oder | |||||||||
b) | die angezeigte Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht gewährleistet werden kann. |
(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 12 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung einer Bewilligung besteht und im Fall einer stationären Betreuung insbesondere die vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung nach § 12 Abs. 4.
(5) § 12 Abs. 8 und 10 und § 22 Abs. 7, 8 und 12 gelten sinngemäß.
(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden. Davon ausgenommen sind Auskunftsersuchen
a) | der Staatsanwaltschaften und von Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden, | |||||||||
b) | von Gerichten in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Minderjährigen unbedingt erforderlich ist, und | |||||||||
c) | der Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Minderjährigen unbedingt erforderlich ist. |
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrkräften und Kindergartenpädagoginnen, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung von Hilfeplänen oder der Hilfen zur Erziehung das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an der Preisgabe der Tatsache das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.
(4) Bei der Interessensabwägung ist das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an einer Geheimhaltung von Tatsachen des Privatlebens in Schule und Kindergarten in besonderem Maße zu berücksichtigen.
(5) Dem Bewohnervertreter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 des Heimaufenthaltsgesetztes die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Einsicht in die Dokumentation (§ 17) zu gewähren.
(1) Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.
(3) Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
(4) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen und der Erfordernisse der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
a) | die Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben, | |||||||||
b) | die Anzahl der Minderjährigen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben, | |||||||||
c) | die Anzahl der Minderjährigen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie bei Pflegepersonen untergebracht waren, | |||||||||
d) | die Anzahl der jungen Erwachsenen, die eine Erziehungshilfe erhalten haben, | |||||||||
e) | die Anzahl der Gefährdungsabklärungen, | |||||||||
f) | die Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und die Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung, | |||||||||
g) | die Anzahl der Minderjährigen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde, | |||||||||
h) | die Anzahl der Minderjährigen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde, | |||||||||
i) | die Anzahl der Minderjährigen, für die Rechtsvertretungen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sowie nach asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt sind und | |||||||||
j) | die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Die Zahlen nach Abs. 1 lit. b, c, f und g sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3) haben die von ihnen erbrachten Leistungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich oder in anderer technisch möglichen Weise zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und außer den gesetzlich angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
a) | die Benennung der Leistungserbringerinnen, der verantwortlichen Personen und Einrichtungen sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen, | |||||||||
b) | die Namen der betroffenen Minderjährigen und ihrer gesetzlichen Vertreter, | |||||||||
c) | die Beteiligung der betroffenen Minderjährigen, | |||||||||
d) | die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen, | |||||||||
e) | die Einschätzung der erbrachten Leistungen durch die Leistungserbringerinnen und die betroffenen Minderjährigen sowie deren Eltern. |
(3) Die Dokumentation über Leistungen bei der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung und bei den Erziehungshilfen hat darüber hinaus jedenfalls zu enthalten:
a) | die aufnehmenden Personen und deren Funktion, | |||||||||
b) | die Art und den wesentlichen Inhalt der Meldungen, | |||||||||
c) | Angaben zu den meldenden Personen und zu den betroffenen Minderjährigen, | |||||||||
d) | die Einschätzung der Relevanz der Meldungen auf Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, | |||||||||
e) | Art und Umfang der festgestellten Gefährdungen einschließlich der Umfeldabklärung der betroffenen Minderjährigen, | |||||||||
f) | den wesentlichen Inhalt der Hilfepläne. |
(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder bei der Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinn des § 6 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Dokumentationen von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, denen volle Erziehung gewährt wurde, 50 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren. Die Dokumentation über Gefährdungsmeldungen und Gefährdungsabklärungen, über Leistungen des psychologischen Dienstes sowie über die Gewährung der Leistung der Unterstützung der Erziehung sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren.
(6) Träger einer vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder Facheinrichtung sowie beauftragte fachlich qualifiziere Personen (§ 4 Abs. 3) haben die Dokumentationen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, denen
a) | volle Erziehung gewährt wurde 50 Jahre und | |||||||||
b) | Unterstützung der Erziehung oder Hilfen eines sozialen Dienstes gewährt wurde zehn Jahre, | |||||||||
jeweils ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren. |
Das Land Tirol hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen sozialen Dienste und sozialpädagogischen Einrichtungen bereitgestellt werden. Dabei ist auf den allgemeinen Bedarf, besondere Problemlagen und schon bestehende Versorgungseinrichtungen sowie die Bevölkerungsstruktur, interkulturelle Gegebenheiten und regionale Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Soziale Dienste haben werdende Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, für das Wohl der Minderjährigen zu sorgen, zu unterstützen und Minderjährige bei der persönlichen und sozialen Entwicklung zu beraten.
(1) Soziale Dienste umfassen Beratung und ambulante Dienste sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.
(2) Beratung und ambulante Dienste umfassen insbesondere:
a) | die Beratung von werdenden Eltern und Erziehungsberechtigten von Minderjährigen, sowie die Vermittlung von Schwangeren und Eltern mit Kindern in eine betreute Einrichtung, | |||||||||
b) | die Beratung und Unterstützung von Minderjährigen bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit Erziehungsberechtigten über Pflege und Erziehung, | |||||||||
c) | die Erziehungsberatung und Elternbildung, | |||||||||
d) | die Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülerinnen in Abstimmung mit Maßnahmen der Schulverwaltung und des Schulerhalters, | |||||||||
e) | die Beratung und die Begleitung von Minderjährigen durch wohnumfeldbezogene niederschwellige Sozialarbeit, wie insbesondere „street work“ und andere sozialraumorientierte Angebote, | |||||||||
f) | Einrichtungen der Krisenintervention und des Kinderschutzes, | |||||||||
g) | vorbeugende Hilfen für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte in Kooperation mit Angeboten des Gesundheitswesens zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten. |
(3) Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten umfassen insbesondere betreute Übergangswohnformen für Minderjährige und junge Erwachsene zur Bewältigung von Krisensituationen, wie Kriseninterventionszentren und betreute Notschlafstellen.
(1) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste durch Minderjährige und junge Erwachsene ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen ist unentgeltlich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste durch andere Personen als Minderjährige und junge Erwachsene kann von der Entrichtung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung des Entgelts sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzusetzen, von wem und für welche Leistungen ein Entgelt zu entrichten ist, wobei insbesondere auf die sich aufgrund der Anforderungen an die Ausstattung und personelle Qualifikation ergebenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist, soweit in den §§ 22a und 22b nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn
a) | ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept sowie ein Personalkonzept vorgelegt wird, | |||||||||
b) | für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Personen (§ 7) in einer ausreichenden Anzahl bzw. hinsichtlich der Bereitschaftspflege persönlich geeignete Betreuungspersonen zur Verfügung stehen, | |||||||||
c) | die für die Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen bestimmten Räume hierfür geeignet sind und | |||||||||
d) | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind. |
(2) Die Bewilligung ist mit Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.
(3) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(4) Rechte und Pflichten, die sich aus der Bewilligung ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über.
(5) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die Anforderungen an das in der oder für die Einrichtung tätige Personal sowie das Verhältnis der Anzahl betreuter Minderjähriger zur Anzahl der Betreuungspersonen zu enthalten. Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.
(7) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Soweit dies im Einzelfall zweckmäßig und erforderlich ist, können im Rahmen der Aufsicht die Kinder- und Jugendanwältin sowie Vertreterinnen aus wissenschaftlichen Bereichen beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.
(8) Die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Betreuung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Organe der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(9) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(10) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn
a) | wesentliche Anforderungen der Verordnung nach Abs. 6, für die keine Nachsicht im Sinn des Abs. 6 dritter Satz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden oder eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
b) | die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wird, | |||||||||
c) | einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wird, | |||||||||
d) | einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht erheblich und unmittelbar gefährdet wird, wiederholt nicht fristgerecht entsprochen wird oder | |||||||||
e) | unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird. |
(11) Wird der weitere Betrieb der Einrichtung untersagt oder die Bewilligung entzogen, so ist bei Gefahr im Verzug gleichzeitig der Schutz der Minderjährigen sicherzustellen.
(12) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde.
(13) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen von sozialpädagogischen Einrichtungen, deren Träger nicht das Land Tirol ist, in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der Einrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Leistungsentgelte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen, den zu verfolgenden Zweck, die Verwendung von Mitteln und Mehreinnahmen, die Kostenabgeltung und die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu enthalten. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(14) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte entgegen dem Abs. 1 lit. b nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung für sozialpädagogische Einrichtungen, die in Form des betreuten Wohnens betrieben werden sollen, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid für die beantragte Zahl an stationären Plätzen zu erteilen, wenn
a) | ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept und ein Personalkonzept vorgelegt werden und | |||||||||
b) | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind. |
(2) Der Bewilligungsinhaber hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme oder der Auflassung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.
(1) Die Betreuungsformen des Innen- und Außenwohnens bedürfen, soweit diese nicht bereits von der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 umfasst sind, der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers einer nach § 22 Abs. 1 bewilligten Einrichtung
a) | für das Innenwohnen für die beantragte Zahl der stationären Plätze und | |||||||||
b) | für das Außenwohnen | |||||||||
mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept und ein Personalkonzept vorgelegt werden. |
(2) Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme und der Auflassung einer Wohnung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.
(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine sozialpädagogische Einrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 22 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht und insbesondere die für die Unterbringung der Minderjährigen vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 22 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung.
(5) § 22 Abs. 7, 8, 12 und 13 gilt sinngemäß.
(1) Pflegeverhältnisse können als öffentliche Pflegeverhältnisse im Rahmen einer Erziehungshilfe oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Öffentliche Pflegeverhältnisse umfassen auch sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse.
(2) Die Ausbildung und fachliche Begleitung von Pflegepersonen kann durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 12) oder durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung erfolgen.
(3) Auf Verlangen ist im Rahmen von öffentlichen Pflegeverhältnissen tätigen Pflegepersonen ein Pflegeelternausweis auszustellen.
(1) Sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Träger von Einrichtungen zur Betreuung von Minderjährigen begründet.
(2) Vor der erstmaligen Begründung eines Pflegeverhältnisses nach Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eignung zu prüfen und die Pflegeplatzerhebung durchzuführen. Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.
(3) Bereitschaftspflegerinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes einen Ausbildungsnachweis vorzulegen. Darüber hinaus haben sie regelmäßig an Fortbildungen und an Reflexionsrunden teilzunehmen; über die Teilnahme ist jeweils eine Bestätigung auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang der zur Erlangung des Ausbildungsnachweises erforderlichen Schulung sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Schulung hat insbesondere die Fachgebiete Pädagogik und Psychologie, Familienrecht und medizinisches Grundwissen zu enthalten. Darüber hinaus hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Durchführung, den Inhalt und den Umfang der Fortbildungen und der Reflexionsrunden sowie über die Ausstellung der Teilnahmebestätigungen zu erlassen.
(4) Die Behörde hat Schulungen, die jener nach Abs. 3 in Inhalt und Umfang im Wesentlichen gleichwertig sind, auf Antrag einer Bereitschaftspflegerin anzuerkennen. Die Schulung ist durch Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Ablehnung des Antrages hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung von Schulungen und die Ausstellung von Bescheinigungen erlassen.
Für die Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses, ausgenommen ein Pflegeverhältnis nach § 24, sind erforderlich:
a) | die Pflegeerklärung, | |||||||||
b) | die Eignungsbeurteilung, | |||||||||
c) | die Pflegeplatzerhebung, | |||||||||
d) | die Teilnahme an einer Ausbildung, | |||||||||
e) | die Vermittlung eines Pflegeplatzes. |
Wer bereit ist, als Pflegeperson in einem öffentlichen Pflegeverhältnis tätig zu werden, hat der Bezirksverwaltungsbehörde diese Bereitschaft in Form einer Pflegeerklärung mitzuteilen und sich so als Pflegewerberin zu erklären. Die Pflegeerklärung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses die allgemeine Eignung der Pflegewerberinnen zu prüfen. Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob die Pflegewerberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können, wobei insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung und -fähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegewerberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems zu berücksichtigen sind.
(2) Zur Prüfung der allgemeinen Eignung kann insbesondere die Vorlage eines psychologischen Gutachtens und einer ärztlichen Bestätigung hinsichtlich des Gesundheitszustandes verlangt werden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung der allgemeinen Eignung der Pflegewerberinnen ist zu dokumentieren. Den Pflegewerberinnen ist Auskunft über das Ergebnis der Eignungsbeurteilung zu erteilen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses weiters eine Pflegeplatzerhebung durchzuführen. Dabei ist die konkrete Eignung der Pflegewerberinnen im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse eines bestimmten Pflegekindes zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Pflegeplatzerhebung sind möglichst im Zusammenwirken von zwei Fachkräften Hausbesuche durchzuführen. Dabei sind nach Bedarf Gespräche mit allen im Haushalt lebenden Personen zu führen, insbesondere abhängig von Alter und Entwicklungsstand auch mit bereits dort lebenden Minderjährigen.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde sind Registerbescheinigungen der Pflegewerberin und aller strafmündigen haushaltszugehörigen Personen vorzulegen. Diese haben Auskünfte aus den im § 45 Abs. 4 lit. a bis c und 5 angeführten Registern zu umfassen. Stattdessen kann auch die schriftliche Zustimmung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt werden.
(4) Bei der Pflegeplatzerhebung sind weiters die räumlichen Verhältnisse zu prüfen.
(5) Das Ergebnis der Pflegeplatzerhebung ist zu dokumentieren.
(1) Pflegewerberinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen; über die Teilnahme ist ein Ausbildungsnachweis auszustellen. In die vorbereitende Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen die Eignung nach § 27 Abs. 1 festgestellt wurde. Die Teilnahme an dieser Ausbildung begründet keinen Anspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes. Darüber hinaus haben Pflegewerberinnen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an einer Fortbildung, die der Vertiefung der Ausbildungsinhalte und der Reflexion dient, teilzunehmen; über die Teilnahme ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang der zur Erlangung des Ausbildungsnachweises erforderlichen Ausbildung sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die Fachgebiete Pädagogik und Psychologie, Kommunikation und Familienrecht zu beinhalten; sie hat mindestens 60 Unterrichtsstunden zu umfassen. Darüber hinaus hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Durchführung, den Inhalt und den Umfang der zu besuchenden Fortbildung sowie über die Ausstellung der Teilnahmebestätigung zu erlassen.
(3) Die Behörde hat Ausbildungen, die jener nach Abs. 1 in Inhalt und Umfang im Wesentlichen gleichwertig sind, auf Antrag einer Pflegewerberin anzuerkennen. Die Ausbildung ist durch Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Ablehnung des Antrages hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung von Ausbildungen und die Ausstellung von Bescheinigungen erlassen.
(1) Die Vermittlung besteht in der Auswahl von für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes geeigneten Pflegepersonen bzw. einer einzelnen Pflegeperson.
(2) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes hat dem Wohl des Pflegekindes zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung hergestellt wird und die bestmögliche individuelle und soziale Entfaltung des Pflegekindes gesichert ist.
(3) Die Übernahme eines Pflegekindes ist unter Einbeziehung aller Beteiligten nach fachlichen Gesichtspunkten bestmöglich im Interesse des Pflegekindes vorzubereiten; den Pflegepersonen sind die für die Betreuung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
(4) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.
(5) Pflegeplätze dürfen nur durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vermittelt werden.
(1) Die Begründung eines privaten Pflegeverhältnisses bedarf bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Pflegekindes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, wenn das Gericht den Pflegepersonen die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung übertragen hat.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn die Pflegepersonen eine Ausbildung nach § 29 abgeschlossen haben, geeignet im Sinn des § 27 Abs. 1 sind und aufgrund der Pflegeplatzerhebung nach § 28 die begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Minderjährigen durch die Betreuung bei den Pflegepersonen gewährleistet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall vom Besuch und Abschluss einer Ausbildung nach § 29 absehen, wenn es sich bei den Pflegepersonen um nahe Angehörige handelt und fachliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(3) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinn des Abs. 1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie sonstige wichtige Ereignisse, die das Pflegeverhältnis betreffen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
a) | die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind, | |||||||||
b) | die Ausübung der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederholt nicht ermöglicht wurde oder | |||||||||
c) | einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wurde. |
(5) Im Verfahren zur Erteilung und zum Widerruf der Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und der Obsorgeträger Parteistellung.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Rahmen eines Pflegeverhältnisses nach § 23 Abs. 1 erster Satz eine förderliche Pflege und Erziehung zukommt.
(2) Die Pflegepersonen haben die Pflegeaufsicht durch Organe oder sonstige Beauftragte der Bezirksverwaltungsbehörde zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Pflegekind zuzulassen und Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen zu gewähren. Sie haben weiters wichtige, das Pflegekind betreffende Ereignisse unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihrer Rechte unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(1) Für die Pflege und Erziehung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch nahe Angehörige oder durch Personen, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betraut wurden, kann auf schriftlichen Antrag eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes gewährt werden. Im Fall eines Sonderbedarfes kann eine entsprechend höhere Vergütung gewährt werden. Bei der Gewährung der Vergütung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller, der betreuten Minderjährigen und ihrer Eltern Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Gewährung einer Vergütung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für Vergütungen nach Abs. 1 gilt § 15 Abs. 7 und 9 sinngemäß.
(1) Die Mitwirkung an der Adoption umfasst die Beratung, Ausbildung und Eignungsbeurteilung einschließlich der Adoptivplatzerhebung von Adoptivwerberinnen, die Adoptionsvermittlung und die Zusammenarbeit mit den für Adoptionsverfahren zuständigen Gerichten und Behörden im Ausland.
(2) Die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen hat nach den Bestimmungen internationaler Verträge und unter Berücksichtigung sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, zu erfolgen.
(3) Für die Eignungsbeurteilung und die Auskunft darüber, die Adoptivplatzerhebung und die Ausbildung von Adoptivwerberinnen gelten die §§ 27, 28 und 29 sinngemäß. Für die Adoptionsvermittlung gilt § 30 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.
(4) Die Eignungsbeurteilung, die Adoptivplatzerhebung und Adoptionsvermittlung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Adoptionsvermittlung hat unentgeltlich zu erfolgen.
(5) Informationen über Eltern und Minderjährige sind zu dokumentieren und mindestens 50 Jahre ab der rechtskräftigen Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Adoptiveltern können aus besonders wichtigen Gründen darüber Auskunft verlangen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
Ab der Übernahme des Adoptivkindes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Adoptionsverfahrens ist auf Antrag der Adoptiveltern bzw. Adoptivelternteile eine befristete Pflegebewilligung zu erteilen, wenn die Übernahme des Adoptivkindes unter Einhaltung der Bestimmungen des § 35 erfolgte.
(1) Ergibt sich insbesondere aufgrund von
a) | Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohles nach § 37 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, | |||||||||
b) | Mitteilungen aufgrund berufsrechtlicher Verpflichtungen, | |||||||||
c) | Meldungen betroffener Minderjähriger selbst, | |||||||||
d) | konkreter und glaubhafter Mitteilungen Dritter oder | |||||||||
e) | Wahrnehmungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen |
der Verdacht der Gefährdung von Minderjährigen, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Gefährdungsabklärung einzuleiten.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung des Sachverhalts, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet sowie der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (Gefährdungseinschätzung). Sie ist in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und unter Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen zur Erhebung des Sachverhalts kommen insbesondere in Betracht:
a) | Gespräche mit den betroffenen Minderjährigen, | |||||||||
b) | Gespräche mit den Eltern der betroffenen Minderjährigen bzw. mit anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, | |||||||||
c) | Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, | |||||||||
d) | Besuche am Wohn- oder Aufenthaltsort der Minderjährigen, | |||||||||
e) | Stellungnahmen und Gutachten von fachlich qualifizierten Personen (§ 7), | |||||||||
f) | psychologische und medizinische Befunde zum bisherigen Geschehen, | |||||||||
g) | Ergebnisse von Helferinnenkonferenzen, | |||||||||
h) | die Ergebnisse der Diagnostik des Minderjährigen. |
(4) Mitteilungspflichtige nach § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
(5) Die Gefährdungsabklärung ist, mit Ausnahme einer offenkundig erkennbaren Gefährdung der Minderjährigen, von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a durchzuführen. Diese fachlich qualifizierten Personen haben einvernehmlich vorzugehen und den Sachverhalt, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet, sowie die Gefährdungseinschätzung zu begründen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so obliegt die Gefährdungseinschätzung der nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständigen Führungskraft.
(6) Wird mangels des Verdachts einer Gefährdung eine Gefährdungsabklärung nicht eingeleitet oder handelt der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug nach § 211 Abs. 1 erster Satz ABGB, so ist die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständige Führungskraft unverzüglich zu verständigen.
(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und kann das Kindeswohl auf eine andere Weise nicht sichergestellt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in strukturierter Vorgehensweise unter Beachtung fachlicher Standards ein Hilfeplanverfahren durchzuführen.
(2) Im Hilfeplanverfahren ist als Grundlage für die Ausgestaltung von Erziehungshilfen ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Minderjährigen zu erstellen.
(3) Der Hilfeplan hat Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen zu enthalten und jene Schritte zu benennen, die eine weitere Kindeswohlgefährdung abwenden sollen. In angemessenen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(4) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a zu treffen.
(1) Die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern bzw. andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen.
(2) Sie sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Minderjährigen hinzuweisen.
(3) Ist eine Hilfe erforderlich, so sind die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern bzw. andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen an der Hilfeplanung zu beteiligen.
(1) Erziehungshilfen können als freiwillige Erziehungshilfen (§ 43) oder als Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 44) gewährt werden.
(2) Erziehungshilfen umfassen entsprechend der Problemlage ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen und können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden.
(3) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Ist volle Erziehung erforderlich, so sind vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern familienähnliche Betreuungsformen vorrangig anzustreben.
(1) Die Unterstützung der Erziehung umfasst alle Hilfen, die Minderjährigen, jungen Erwachsenen, Eltern oder mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen im Einzelfall gewährt werden können, um die Voraussetzungen für die Erziehung der Minderjährigen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern und die geeignet sind, eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwenden und die Minderjährigen und jungen Erwachsenen bei der Erlangung ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen.
(2) Hilfen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere:
a) | die Beratung und Begleitung der Eltern, von mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie der Minderjährigen, | |||||||||
b) | die Unterstützung der Familie in ihrer Erziehungskompetenz, insbesondere zur Förderung der gewaltfreien Erziehung, | |||||||||
c) | die Information über soziale und finanzielle Beratungs- und Leistungsangebote sowie die Vermittlung solcher Angebote, | |||||||||
d) | Hilfen und Anleitung bei der Haushaltsführung und bei der Planung des Haushaltsbudgets, | |||||||||
e) | die Vermittlung zu Trainingsprogrammen zur gewaltfreien Konfliktlösung, | |||||||||
f) | die begleitende ambulante, stationäre sowie teilstationäre Betreuung von Minderjährigen und deren Eltern bzw. von mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, | |||||||||
g) | teilstationäre Angebote für Minderjährige in Zusammenarbeit mit bereits regional vorhandenen Angeboten, wobei neben der Betreuung und Förderung von Minderjährigen die begleitende Elternarbeit im Vordergrund steht. |
(3) Zur Durchführung von Leistungen der Unterstützung der Erziehung dienen vorrangig die Leistungsangebote von sozialen Diensten und von den im § 4 Abs. 3 genannten Facheinrichtungen und Personen.
(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle Erziehung umfasst die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist.
(2) Leistungen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die Betreuung von Minderjährigen bei Pflegepersonen, in sozialpädagogischen Einrichtungen, in Einrichtungen der sozialen Dienste oder in sonstigen Einrichtungen.
(3) Darüber hinaus erforderliche Hilfen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als Zusatzleistungen im Rahmen der vollen Erziehung.
(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande.
(2) Der Abschluss, die Abänderung sowie die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(1) Stimmen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Befugnisse nach § 211 ABGB wahrzunehmen.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwältin fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des zweiten und dritten Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen zur Eignungsbeurteilung, Aufsicht und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
a) | hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, ehemalige Namen, Geburtsort, Familienstand, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Zentralmelderegister-Zahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung; | |||||||||
b) | hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Minderjährige betreuen, sowie hinsichtlich natürlicher Personen, die mit Pflegepersonen oder mit Adoptivwerberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten nach lit. a, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson; | |||||||||
c) | hinsichtlich juristischer Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vollmachten, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung; | |||||||||
d) | Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger. |
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verarbeiten:
a) | hinsichtlich Minderjähriger und junger Erwachsener: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind; Angaben zur Art der Gefährdung der Minderjährigen, zu Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung oder zu Leistungen; | |||||||||
b) | hinsichtlich Personen, die mit den in lit. a angeführten Personen verwandt oder verschwägert sind, mit der Obsorge betraut sind oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie Unterhaltspflichtigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind; | |||||||||
c) | Angaben im Zusammenhang mit der Gefährdungsabklärung und der Hilfeplanung nach dem 5. Abschnitt. |
(5) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 und nach § 46 Abs. 1, 2 und 3 an die im § 14 angeführten Personen und Einrichtungen zu den im § 14 genannten Zwecken und an die im § 4 Abs. 3 angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach § 13 entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
(6) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach § 46 Abs. 4 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.
(7) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3), soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.
(8) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, und jungen Erwachsenen, denen eine volle Erziehung gewährt wurde, sind 50 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen oder des jungen Erwachsenen aufzubewahren und stellen archivwürdige Unterlagen im Sinn des Tiroler Archivgesetzes, LGBl. Nr. 128/2017, dar. Die Daten von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, für die eine Gefährdungsmeldung vorliegt, bei denen eine Gefährdungsabklärung durchgeführt wurde oder denen Leistungen des psychologischen Dienstes oder Leistungen der Unterstützung der Erziehung gewährt wurden, sind zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen oder des jungen Erwachsenen aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen betreffend eine Unterstützung der Erziehung ist im Einzelfall zu prüfen.
(9) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automatisierten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den §§ 214 ff. ABGB entgegenstehen.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Die nach § 45 Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
(2) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen Minderjährige, so können das Amt der Tiroler Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jungendhilfe, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl der Minderjährigen durch eine bestimmte Person gefährdet ist, personenbezogene Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:
a) | aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (Kriminalpolizeilicher Aktenindex), | |||||||||
b) | aus der Zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c des Sicherheitspolizeigesetzes, | |||||||||
c) | aus dem Strafregister nach § 9 Abs. 1 Z 3 des Strafregistergesetzes 1968. |
(3) Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt sind, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.
(4) Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und gespeichert werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 5 und 6 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht gespeichert und weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind personenbezogene Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach § 17 unerlässlichen Angaben zu löschen.
(5) Abfragen nach Abs. 1, 2 und 3 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.
(6) Abfragen nach Abs. 1, 2 und 3 sind vollständig und in einer Weise zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt, | |||||||||
b) | unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt, | |||||||||
c) | ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt, | |||||||||
d) | unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt, | |||||||||
e) | eine Einrichtung im Sinn des § 12, § 22, § 22a oder § 22b ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt, | |||||||||
f) | eine Einrichtung im Sinn des § 12a oder § 22c ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb nimmt, | |||||||||
g) | eine Wohnung im Sinn des § 22a oder 22b ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme in Betrieb nimmt, | |||||||||
h) | den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Abs. 7, oder § 32 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2015, | |||||||||
2. | Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69, | |||||||||
3. | Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, | |||||||||
4. | Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2015, | |||||||||
5. | Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, | |||||||||
6. | Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015, | |||||||||
7. | Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014. |
(1) Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 erteilten Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen sowie Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt bleiben aufrecht. Pflegeeltern, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Obsorge übertragen wurde, gelten als Pflegeeltern nach diesem Gesetz. Für die Aufsicht über die betreffenden Pflegekinder und sozialpädagogischen Einrichtungen bzw. Einrichtungen gelten jedoch die betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an einer Bezirksverwaltungsbehörde oder im Amt der Landesregierung tätigen Personen gelten die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 4 als erfüllt.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 150/2013 im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der stationären Betreuung tätig waren und die nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 oder 3 erfüllen, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, solange dieses Dienstverhältnis ununterbrochen beim selben Träger aufrecht ist. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 Abs. 13 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 11 Abs. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, mit Ausnahme des § 6a Abs. 11, außer Kraft.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) § 6a Abs. 11 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Gesetz vom 6. November 2013 über die Kinder- und Jugendhilfe (Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG)
LGBl. Nr. 150/2013
Änderung
STF: LGBl. Nr. 150/2013 - Landtagsmaterialien: 472/13
LGBl. Nr. 134/2015 - Landtagsmaterialien: 455/15
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe | |
Begriffsbestimmungen | |
Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe | |
Kinder- und Jugendhilfeträger; Aufgaben; Zuständigkeit | |
Persönlicher Anwendungsbereich | |
Örtliche Zuständigkeit | |
Fachliche Ausrichtung | |
Planung und Forschung | |
Öffentlichkeitsarbeit | |
Kinder- und Jugendhilfebeirat | |
Kinder- und Jugendanwältin | |
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen | |
Verschwiegenheitspflicht | |
Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Akteneinsicht | |
Kostentragung, Kostenersatz | |
Statistik | |
Dokumentation | |
2. Abschnitt | |
Vorsorge für soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen | |
Aufgaben von sozialen Diensten | |
Arten von sozialen Diensten | |
Entgelt für soziale Dienste | |
Sozialpädagogische Einrichtungen | |
3. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Sozialpädagogische Pflegeverhältnisse, Bereitschaftspflegeverhältnisse | |
Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses | |
Pflegeerklärung | |
Eignung | |
Pflegeplatzerhebung | |
Ausbildung von Pflegewerberinnen | |
Vermittlung von Pflegeplätzen | |
Private Pflegeverhältnisse | |
Aufsicht | |
Pflegeelterngeld | |
Vergütung | |
4. Abschnitt | |
Mitwirkung an der Adoption | |
Adoptionspflege | |
5. Abschnitt | |
Gefährdungsabklärung | |
Hilfeplanverfahren | |
Beteiligung | |
Erziehungshilfen | |
Unterstützung der Erziehung | |
Volle Erziehung | |
Freiwillige Erziehungshilfen | |
Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung | |
6. Abschnitt | |
Datenverwendung und Abfragerechte | |
Datenübermittlung, Sicherung und Aufbewahrung | |
7. Abschnitt | |
Befreiung von Verwaltungsabgaben | |
Strafbestimmungen | |
Verweisungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Umsetzung von Unionsrecht | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: