§ 22 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist, soweit in den §§ 22a und 22b nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn

a)

ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept sowie ein Personalkonzept vorgelegt wird,

b)

für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Personen (§ 7) in einer ausreichenden Anzahl bzw. hinsichtlich der Bereitschaftspflege persönlich geeignete Betreuungspersonen zur Verfügung stehen,

c)

die für die Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen bestimmten Räume hierfür geeignet sind und

d)

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind.

(2) Die Bewilligung ist mit Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.

(3) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.

(4) Rechte und Pflichten, die sich aus der Bewilligung ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über.

(5) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die Anforderungen an das in der oder für die Einrichtung tätige Personal sowie das Verhältnis der Anzahl betreuter Minderjähriger zur Anzahl der Betreuungspersonen zu enthalten. Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.

(7) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Soweit dies im Einzelfall zweckmäßig und erforderlich ist, können im Rahmen der Aufsicht die Kinder- und Jugendanwältin sowie Vertreterinnen aus wissenschaftlichen Bereichen beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.

(8) Die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Betreuung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Organe der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.

(9) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.

(10) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn

a)

wesentliche Anforderungen der Verordnung nach Abs. 6, für die keine Nachsicht im Sinn des Abs. 6 dritter Satz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden oder eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weggefallen ist,

b)

die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wird,

c)

einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wird,

d)

einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht erheblich und unmittelbar gefährdet wird, wiederholt nicht fristgerecht entsprochen wird oder

e)

unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(11) Wird der weitere Betrieb der Einrichtung untersagt oder die Bewilligung entzogen, so ist bei Gefahr im Verzug gleichzeitig der Schutz der Minderjährigen sicherzustellen.

(12) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde.

(13) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen von sozialpädagogischen Einrichtungen, deren Träger nicht das Land Tirol ist, in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der Einrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Leistungsentgelte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen, den zu verfolgenden Zweck, die Verwendung von Mitteln und Mehreinnahmen, die Kostenabgeltung und die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu enthalten. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(14) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte entgegen dem Abs. 1 lit. b nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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