§ 45 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwältin fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des zweiten und dritten Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen zur Eignungsbeurteilung, Aufsicht und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

a)

hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, ehemalige Namen, Geburtsort, Familienstand, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Zentralmelderegister-Zahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

b)

hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Minderjährige betreuen, sowie hinsichtlich natürlicher Personen, die mit Pflegepersonen oder mit Adoptivwerberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten nach lit. a, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;

c)

hinsichtlich juristischer Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vollmachten, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

d)

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verarbeiten:

a)

hinsichtlich Minderjähriger und junger Erwachsener: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind; Angaben zur Art der Gefährdung der Minderjährigen, zu Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung oder zu Leistungen;

b)

hinsichtlich Personen, die mit den in lit. a angeführten Personen verwandt oder verschwägert sind, mit der Obsorge betraut sind oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie Unterhaltspflichtigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind;

c)

Angaben im Zusammenhang mit der Gefährdungsabklärung und der Hilfeplanung nach dem 5. Abschnitt.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 und nach § 46 Abs. 1, 2 und 3 an die im § 14 angeführten Personen und Einrichtungen zu den im § 14 genannten Zwecken und an die im § 4 Abs. 3 angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach § 13 entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach § 46 Abs. 4 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.

(7) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3), soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.

(8) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, und jungen Erwachsenen, denen eine volle Erziehung gewährt wurde, sind 50 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen oder des jungen Erwachsenen aufzubewahren und stellen archivwürdige Unterlagen im Sinn des Tiroler Archivgesetzes, LGBl. Nr. 128/2017, dar. Die Daten von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, für die eine Gefährdungsmeldung vorliegt, bei denen eine Gefährdungsabklärung durchgeführt wurde oder denen Leistungen des psychologischen Dienstes oder Leistungen der Unterstützung der Erziehung gewährt wurden, sind zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen oder des jungen Erwachsenen aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen betreffend eine Unterstützung der Erziehung ist im Einzelfall zu prüfen.

(9) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automatisierten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den §§ 214 ff. ABGB entgegenstehen.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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