(1) Erziehungshilfen können als freiwillige Erziehungshilfen (§ 43) oder als Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 44) gewährt werden.
(2) Erziehungshilfen umfassen entsprechend der Problemlage ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen und können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden.
(3) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Ist volle Erziehung erforderlich, so sind vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern familienähnliche Betreuungsformen vorrangig anzustreben.
0 Kommentare zu § 40 TKJHG