Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Kosten von Erziehungshilfen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach § 31 hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.Die Kosten von Erziehungshilfen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach Paragraph 31, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.
(2)Absatz 2Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen, sofern die Betreuung nicht im Rahmen eines sozialen Dienstes im Sinn des § 20 Abs. 3 oder im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erfolgt.Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen, sofern die Betreuung nicht im Rahmen eines sozialen Dienstes im Sinn des Paragraph 20, Absatz 3, oder im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erfolgt.
(3)Absatz 3Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nur soweit, als Unterhaltspflichtige aufgrund ihrer Lebensverhältnisse dazu imstande sind und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet. Großeltern sind von der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgenommen.
(4)Absatz 4Forderungen Minderjähriger sowie junger Erwachsener auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenersatz nach Abs. 2 auf das Land Tirol über. Der Übergang von Forderungen aus einer Waisenpension erfolgt nur bis zu einer Höhe von maximal 80 v. H. der Höhe der Waisenpension. Der Übergang erfolgt aufgrund einer Anzeige an den Dritten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vor Erstattung dieser Anzeige von der Möglichkeit des Forderungsüberganges durch Abschluss einer Vereinbarung mit den Unterhaltsschuldnern Gebrauch zu machen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.Forderungen Minderjähriger sowie junger Erwachsener auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenersatz nach Absatz 2, auf das Land Tirol über. Der Übergang von Forderungen aus einer Waisenpension erfolgt nur bis zu einer Höhe von maximal 80 v. H. der Höhe der Waisenpension. Der Übergang erfolgt aufgrund einer Anzeige an den Dritten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vor Erstattung dieser Anzeige von der Möglichkeit des Forderungsüberganges durch Abschluss einer Vereinbarung mit den Unterhaltsschuldnern Gebrauch zu machen. Paragraph 1395, zweiter Satz und Paragraph 1396, ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Beziehen Minderjährige oder der junge Erwachsene Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des Anspruches auf Kostenersatz nach Abs. 2, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., auf das Land Tirol über. Dabei hat den Minderjährigen und jungen Erwachsenen jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.Beziehen Minderjährige oder der junge Erwachsene Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des Anspruches auf Kostenersatz nach Absatz 2,, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., auf das Land Tirol über. Dabei hat den Minderjährigen und jungen Erwachsenen jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(6)Absatz 6Die Geltendmachung des Kostenersatzes kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
(7)Absatz 7Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten nach Abs. 1, soweit diese nicht nach Abs. 2 ersetzt werden, in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe ausDie Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten nach Absatz eins,, soweit diese nicht nach Absatz 2, ersetzt werden, in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus
a)Litera adem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
b)Litera bdem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
c)Litera c39 v. H. der Erträge der Kommunalsteuer,
d)Litera ddem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 unddem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach Paragraph 12, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 12, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und
e)Litera eder Hälfte des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,der Hälfte des Vorausanteiles nach Paragraph 12, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 12, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2017,
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(8)Absatz 8Die Kosten der in der jeweiligen Gemeinde erbrachten Leistungen im Rahmen der Schulsozialarbeit, die sich nach Abzug der von dritter Seite bereitgestellten Mittel ergeben, haben das Land Tirol und die Gemeinden als Schulerhalter im Verhältnis von 65 v. H. zu 35 v. H. zu tragen.
(9)Absatz 9Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, gilt sinngemäß.Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln. Paragraph 21, Absatz 8,, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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