(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung für sozialpädagogische Einrichtungen, die in Form des betreuten Wohnens betrieben werden sollen, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid für die beantragte Zahl an stationären Plätzen zu erteilen, wenn
a) | ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept und ein Personalkonzept vorgelegt werden und | |||||||||
b) | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind. |
(2) Der Bewilligungsinhaber hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme oder der Auflassung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.
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