(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen und der Erfordernisse der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
a) | die Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben, | |||||||||
b) | die Anzahl der Minderjährigen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben, | |||||||||
c) | die Anzahl der Minderjährigen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie bei Pflegepersonen untergebracht waren, | |||||||||
d) | die Anzahl der jungen Erwachsenen, die eine Erziehungshilfe erhalten haben, | |||||||||
e) | die Anzahl der Gefährdungsabklärungen, | |||||||||
f) | die Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und die Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung, | |||||||||
g) | die Anzahl der Minderjährigen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde, | |||||||||
h) | die Anzahl der Minderjährigen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde, | |||||||||
i) | die Anzahl der Minderjährigen, für die Rechtsvertretungen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sowie nach asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt sind und | |||||||||
j) | die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Die Zahlen nach Abs. 1 lit. b, c, f und g sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
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