§ 16 TKJHG Statistik

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen und der Erfordernisse der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:

a)

die Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben,

b)

die Anzahl der Minderjährigen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben,

c)

die Anzahl der Minderjährigen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie bei Pflegepersonen untergebracht waren,

d)

die Anzahl der jungen Erwachsenen, die eine Erziehungshilfe erhalten haben,

e)

die Anzahl der Gefährdungsabklärungen,

f)

die Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und die Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung,

g)

die Anzahl der Minderjährigen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde,

h)

die Anzahl der Minderjährigen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde,

i)

die Anzahl der Minderjährigen, für die Rechtsvertretungen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sowie nach asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt sind und

j)

die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Zahlen nach Abs. 1 lit. b, c, f und g sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 30.12.2015 bis 31.12.9999
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