(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen. Mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen nur Personen betraut werden, die dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sind. Die Beschäftigung sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Fachlich qualifiziert sind insbesondere Personen, die
a) | eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, die besondere Kenntnisse in den Bereichen der Pädagogik, der Familienpädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit, der Erziehungswissenschaften, der Psychologie und Psychotherapie vermittelt oder | |||||||||
b) | entsprechend dem zu erfüllenden Aufgabenbereich eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung auf dem Gebiet der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen haben. |
(3) Je nach der zu erbringenden Leistung können auch Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen hierfür herangezogen werden.
(4) Mit leitenden Tätigkeiten und Angelegenheiten der Fachaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Personen betraut werden, die neben der fachlichen Qualifikation nach Abs. 2 eine einschlägige Praxis nachweisen.
(5) Mit Aufgaben der Sozialarbeit an einer Bezirksverwaltungsbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die eine Ausbildung nach Abs. 2 lit. a nachweisen.
(6) Mit Aufgaben der Rechtsvertretung an einer Bezirksverwaltungsbehörde betrauten Personen ist eine facheinschlägige mehrwöchige Einschulung zu ermöglichen.
(7) Fachlich qualifizierte Personen nach Abs. 2 lit. a haben berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung in Anspruch zu nehmen.
(8) Fachlich qualifizierten Personen nach Abs. 2 lit. a ist Supervision und Intervision zu ermöglichen.
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