(1) Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 erteilten Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen sowie Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt bleiben aufrecht. Pflegeeltern, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Obsorge übertragen wurde, gelten als Pflegeeltern nach diesem Gesetz. Für die Aufsicht über die betreffenden Pflegekinder und sozialpädagogischen Einrichtungen bzw. Einrichtungen gelten jedoch die betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an einer Bezirksverwaltungsbehörde oder im Amt der Landesregierung tätigen Personen gelten die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 4 als erfüllt.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 150/2013 im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der stationären Betreuung tätig waren und die nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 oder 3 erfüllen, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, solange dieses Dienstverhältnis ununterbrochen beim selben Träger aufrecht ist. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
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