(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Entwicklung Minderjähriger im Rahmen einer Erziehung, die diese unter Beachtung ihrer individuellen Persönlichkeit zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen lässt, zu fördern und zu sichern.
(2) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat zur Erreichung dieser Ziele insbesondere
a) | werdenden Müttern und Vätern sowie Minderjährigen und deren Eltern und sonstigen Bezugspersonen Beratung und Betreuung zu gewähren, | |||||||||
b) | die Entwicklung von Minderjährigen durch die Gewährung von Erziehungshilfen zu fördern und erforderlichenfalls zu sichern, | |||||||||
c) | an sozialraumorientierten Angeboten für Minderjährige mitzuwirken und | |||||||||
d) | im Zusammenhang mit Erziehungshilfen dem Kindeswohl entsprechende Voraussetzungen bei der Rückführung von Minderjährigen in die Familie zu schaffen. |
(3) Förderungen nach diesem Gesetz können, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, auch jungen Erwachsenen gewährt werden.
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