§ 1 TKJHG Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Entwicklung Minderjähriger im Rahmen einer Erziehung, die diese unter Beachtung ihrer individuellen Persönlichkeit zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen lässt, zu fördern und zu sichern.

(2) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat zur Erreichung dieser Ziele insbesondere

a)

werdenden Müttern und Vätern sowie Minderjährigen und deren Eltern und sonstigen Bezugspersonen Beratung und Betreuung zu gewähren,

b)

die Entwicklung von Minderjährigen durch die Gewährung von Erziehungshilfen zu fördern und erforderlichenfalls zu sichern,

c)

an sozialraumorientierten Angeboten für Minderjährige mitzuwirken und

d)

im Zusammenhang mit Erziehungshilfen dem Kindeswohl entsprechende Voraussetzungen bei der Rückführung von Minderjährigen in die Familie zu schaffen.

(3) Förderungen nach diesem Gesetz können, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, auch jungen Erwachsenen gewährt werden.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 TKJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 TKJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 TKJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 TKJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 TKJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TKJHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TKJHG