(1) Die Betreuungsformen des Innen- und Außenwohnens bedürfen, soweit diese nicht bereits von der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 umfasst sind, der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers einer nach § 22 Abs. 1 bewilligten Einrichtung
a) | für das Innenwohnen für die beantragte Zahl der stationären Plätze und | |||||||||
b) | für das Außenwohnen | |||||||||
mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept und ein Personalkonzept vorgelegt werden. |
(2) Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme und der Auflassung einer Wohnung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.
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