§ 22c TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine sozialpädagogische Einrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 22 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht und insbesondere die für die Unterbringung der Minderjährigen vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 22 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung.

(5) § 22 Abs. 7, 8, 12 und 13 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22c TKJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22c TKJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22c TKJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22c TKJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22c TKJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22b TKJHG
§ 23 TKJHG