(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine sozialpädagogische Einrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 22 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht und insbesondere die für die Unterbringung der Minderjährigen vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 22 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung.
(5) § 22 Abs. 7, 8, 12 und 13 gilt sinngemäß.
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