(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 12 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung einer Bewilligung besteht und im Fall einer stationären Betreuung insbesondere die vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung nach § 12 Abs. 4.
(5) § 12 Abs. 8 und 10 und § 22 Abs. 7, 8 und 12 gelten sinngemäß.
0 Kommentare zu § 12a TKJHG