(1) Die Unterstützung der Erziehung umfasst alle Hilfen, die Minderjährigen, jungen Erwachsenen, Eltern oder mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen im Einzelfall gewährt werden können, um die Voraussetzungen für die Erziehung der Minderjährigen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern und die geeignet sind, eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwenden und die Minderjährigen und jungen Erwachsenen bei der Erlangung ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen.
(2) Hilfen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere:
a) | die Beratung und Begleitung der Eltern, von mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie der Minderjährigen, | |||||||||
b) | die Unterstützung der Familie in ihrer Erziehungskompetenz, insbesondere zur Förderung der gewaltfreien Erziehung, | |||||||||
c) | die Information über soziale und finanzielle Beratungs- und Leistungsangebote sowie die Vermittlung solcher Angebote, | |||||||||
d) | Hilfen und Anleitung bei der Haushaltsführung und bei der Planung des Haushaltsbudgets, | |||||||||
e) | die Vermittlung zu Trainingsprogrammen zur gewaltfreien Konfliktlösung, | |||||||||
f) | die begleitende ambulante, stationäre sowie teilstationäre Betreuung von Minderjährigen und deren Eltern bzw. von mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, | |||||||||
g) | teilstationäre Angebote für Minderjährige in Zusammenarbeit mit bereits regional vorhandenen Angeboten, wobei neben der Betreuung und Förderung von Minderjährigen die begleitende Elternarbeit im Vordergrund steht. |
(3) Zur Durchführung von Leistungen der Unterstützung der Erziehung dienen vorrangig die Leistungsangebote von sozialen Diensten und von den im § 4 Abs. 3 genannten Facheinrichtungen und Personen.
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