§ 9 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land Tirol hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken.

(2) Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere

a)

die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, wie verantwortungsvolle Elternschaft und gewaltlose Erziehung, sowie die Förderung von altersgemäßer und individueller Entwicklung von Minderjährigen,

b)

die Information der Bevölkerung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und

c)

die Information der Fachöffentlichkeit mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung von Minderjährigen wahrnehmen.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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