(1) Stimmen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Befugnisse nach § 211 ABGB wahrzunehmen.
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