§ 44 TKJHG Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Stimmen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Befugnisse nach § 211 ABGB wahrzunehmen.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 TKJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 TKJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 TKJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 TKJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 TKJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 TKJHG
§ 45 TKJHG