(1) Die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern bzw. andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen.
(2) Sie sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Minderjährigen hinzuweisen.
(3) Ist eine Hilfe erforderlich, so sind die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern bzw. andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen an der Hilfeplanung zu beteiligen.
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