(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und kann das Kindeswohl auf eine andere Weise nicht sichergestellt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in strukturierter Vorgehensweise unter Beachtung fachlicher Standards ein Hilfeplanverfahren durchzuführen.
(2) Im Hilfeplanverfahren ist als Grundlage für die Ausgestaltung von Erziehungshilfen ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Minderjährigen zu erstellen.
(3) Der Hilfeplan hat Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen zu enthalten und jene Schritte zu benennen, die eine weitere Kindeswohlgefährdung abwenden sollen. In angemessenen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(4) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a zu treffen.
0 Kommentare zu § 38 TKJHG